(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Die schriftliche Stimmabgabe kann auch in anderen Fällen, insbesondere für Beschäftigte, die außerhalb der Dienststelle tätig sind oder Schichtarbeit verrichten sowie für Auszubildende angeordnet werden.
(3) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
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