Rz. 1

Schon der Normzweck der §§ 2339 ff. BGB ist umstritten.[1] Dies liegt auch daran, dass die "Sanktionsrelationen"[2] der Norm nicht immer leicht nachzuvollziehen sind: Eine schwere Körperverletzung des Erblassers zieht beispielsweise keine Erbunwürdigkeit nach sich, wohl aber die Urkundenfälschung eines Testamentes. Im Ergebnis wird die Testierfreiheit dadurch geschützt, dass der potentielle Erbe entfällt, wenn er den Erblasser gezielt gehindert hat, eine ihn enterbende Verfügung zu verfassen. Es wird dann ein "hypothetischer Wille" zur Enterbung angenommen. Die Regelungen zur Erbunwürdigkeit ergänzen damit die zur Pflichtteilsentziehung, Anfechtung und Enterbung.

[1] Vgl. MüKo/Helms, § 2339 Rn 2; Muscheler, ZEV 2009, 58; zu historischen Aspekten: Lange/Kuchinke, § 6 I. 1. m.w.N.
[2] Vgl. zum "Strafcharakter" Bentert, VI. 1.

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