Rz. 19

Für alle anderen Ansprüche gilt generell die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung.[34] Kenntnisunabhängig verjähren,

§ 199 Abs. 3 BGB, soweit hier interessierend, die sonstigen Schadensersatzansprüche, und zwar entweder zum einen in zehn Jahren seit Schadenseintritt oder in dreißig Jahren ab dem auslösenden Ereignis[35] und
§ 199 Abs. 3a BGB, Ansprüche, die "auf einem Erbfall beruhen" oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, in dreißig Jahren;
alle übrigen in zehn Jahren ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB.
 

Rz. 20

Hierzu im Einzelnen:

a) Auf dem Erbfall, nämlich Tod des Erblassers, beruhen die Ansprüche auf Hinterlegung und Eintragung des Sperrvermerks, §§ 2116 Abs. 1, 2118 BGB, auf Mitteilung des Verzeichnisses, auf Zustandsfeststellung und den Wirtschaftsplan nach §§ 2121 Abs. 1, 2122 und 2123 BGB. Denn dem Nacherben erwachsen sie gegen den Vorerben ohne weitere Voraussetzungen allein aufgrund des Erbfalls.
b) Das Recht zur Entnahme der Nutzungen aus § 2111 BGB: Insoweit soll eine Verjährung überhaupt erst in Betracht kommen, sobald sich die Berechtigung des Vorerben durch Eintritt des Nacherbfalls in einen Anspruch gegen den Nacherben umgewandelt hat.[36] Da der Anspruch dann nicht auf "einem Erbfall beruht", sondern auf dem Eintritt der Bedingung für den Nacherbfall, dürfte die Regelverjährung greifen mit kenntnisabhängig drei, kenntnisunabhängig zehn Jahren.
c) Die Zustimmungspflicht des Nacherben aus § 2120 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zur ordnungsgemäßen Verwaltung über einen Nachlassgegenstand verfügt werden muss. Der Anspruch beruht also nicht auf dem Erbfall, sondern auf akuten Bedürfnissen aufgrund der Verwaltung.
d) §§ 2124 Abs. 2, 2126 BGB: Soweit der Vorerbe Eigenvermögen einsetzt, um außergewöhnliche Erhaltungskosten oder außerordentliche Lasten zu bestreiten, entsteht der Ersatzanspruch gegen den Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls und verjährt, da auf dem Umstand des Einsatzes von Eigenmitteln beruhend, nach Maßgabe des § 197 Abs. 1 BGB. Ebendies gilt für den Verwendungsersatzanspruch aus § 2125 Abs. 1 BGB, das Wegnahmerecht aus § 2125 Abs. 2 BGB.
e) §§ 2127, 2128 BGB: Die Ansprüche auf Auskunft und Sicherheitsleistung setzen jeweils ein Verhalten des Vorerben voraus, das die Besorgnis einer Rechtsverletzung für den Nacherben bedeutet, beruhen also nicht auf dem Erbfall.
f) § 2133 BGB: Soweit der Vorschrift ein Wertersatzanspruch des Nacherben im Hinblick auf die Übermaßfrüchte entnommen werden kann,[37] beruht dieser auf der Übermaßentnahme und nicht auf dem Erbfall. Ebendies gilt für den Wertersatzanspruch aus § 2134 S. 1 BGB.
g) § 2141 BGB: Der Unterhaltsanspruch ist gewöhnliche Nachlassverbindlichkeit.[38] Er ist bedingt durch den Sachverhalt der Empfängnis einerseits, den Eintritt der Nacherbfolge andererseits, und beruht damit nicht auf dem Erbfall.
h) Liegt der eigennützigen Verwendung von Erbschaftsgegenständen ein Verschulden des Vorerben zugrunde, § 2134 S. 2 BGB, so entsteht ein Schadensersatzanspruch, der als "sonstiger" i.S.d. § 199 Abs. 3 BGB einzuordnen ist. Dies gilt auch für den Schadensersatzanspruch aus § 2138 Abs. 2 mit § 2113 Abs. 2 BGB.
[34] Vgl. die Darstellungen bei Keim, ZEV 2008, 161, 169; Langenfeld, NJW 2009, 3121, 3123.
[35] Palandt/Ellenberger, § 199 Rn 43.
[36] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 33.
[37] So MüKo/Grunsky, § 2133 Rn 1.
[38] Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 3.

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