Leitsatz

Die Mutter eines im Jahre 2005 geborenen Kindes lebte von dessen Vater, mit dem sie verheiratet war, seit dem Jahr 2007 getrennt. Sie beabsichtigte, die Eltern ihres Ehemannes auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen und begründete dies mit der fehlenden Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes, der allenfalls in Höhe von 40,00 EUR monatlich leistungsfähig sei. Sie beziehe für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, sei selbst nicht erwerbstätig und erhalte Leistungen nach dem SGB II.

Für die von ihr beabsichtigte Stufenklage gegen die Großeltern beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ihr nicht gewährt wurde.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter gegen den ablehnenden PKH-Beschluss hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Mutter ein Auskunftsanspruch gegen die Großeltern gemäß § 1605 BGB nicht zustehe. Eine Auskunftspflicht bestehe nur insoweit, als dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich sei.

Das FamG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter nicht ausreichend schlüssig dargelegt habe, dass ihr ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zustehen könnte. Die Großeltern des unterhaltsbedürftigen Kindes hafteten gemäß § 1606 Abs. 2 nachrangig nach den Eltern des Kindes. Es müsse also feststehen, dass diese nicht leistungsfähig seien. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig sei oder sich der Unterhaltspflicht entziehe, erhöhe sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB der Haftungsanteil des anderen Elternteils. Dies gelte auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreue. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstelle mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung geschuldet werde, gelte nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rz. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745 [1746]; OLG Jena, FamRZ, 2006, 569 ff.).

Wenn der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sei, müsse daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich sei.

Der Vortrag der Mutter zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit sei nicht ausreichend. Zu berücksichtigen sei das Alter des Kindes von fast vier Jahren sowie die Tatsache, dass die Mutter nur ein Kind zu betreuen habe. Da sie zur Betreuung tagsüber einen Kindergartenplatz in Anspruch nehmen könne, wäre ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, mit der sie ihren eigenen notwendigen Unterhalt sowie den Mindestunterhalt des Kindes sicherstellen könnte, grundsätzlich möglich. Sie habe weder vorgetragen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sei, noch habe sie dargelegt, sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.

Da sie zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit sowie derjenigen des barunterhaltspflichtigen Vaters nicht ausreichend schlüssig vorgetragen habe, fehle es an den Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern. Dies habe auch zur Folge, dass von ihnen Auskunft nicht verlangt werden könne.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 10.12.2008, 2 WF 449/08

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