Rz. 618

Die Geschäftsführung des Vorstands untersteht einerseits der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde.[939] Hat sich der Stifter für die Einrichtung weiterer Stiftungsorgane neben dem Vorstand entschieden ("Kuratoriumsmodell", s. Rn. 168), sollte dies für eine interne Kontrolle genutzt werden.

 

Rz. 619

Bei der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Vorstand und Kontrollorgan (im Folgenden als Kuratorium bezeichnet) kommt es darauf an, die richtige Balance zwischen Kontrolle und Spielraum für Initiative zu finden. Dem Kuratorium kommt eine doppelte Funktion zu:

  • In die Vergangenheit gerichtet prüft es die Recht- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Vorstand. Grundlage für diese Prüfung sind der Jahresbericht und die Rechnungslegung des Vorstands. Darüber hinaus können dem Kuratorium unterjährige Informations- und Kontrollrechte eingeräumt werden.
  • In die Zukunft gerichtet kommt dem Kuratorium eine Beratungsfunktion zu. Auf der Grundlage des Wirtschaftsplans berät das Kuratorium mit dem Vorstand die Vorhaben des nächsten Jahres. Soweit nach der Satzung die Zustimmung des Kuratoriums für bestimmte Entscheidungen erforderlich ist, etwa die Genehmigung von Projekten oberhalb eines gewissen Budgetvolumens, werden auch diese Vorhaben zwischen Vorstand und Kuratorium beraten werden. Im Übrigen sollte es dem Vorstand freistehen, jederzeit das Kuratorium in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu konsultieren.

Zur Entlastung des Vorstands durch das Kuratorium s. sogleich Rn. 625.

[939] Dazu sogleich unter Rn. 631 ff.

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