Rz. 609

Welche rechtliche Stellung Destinatäre (Begünstigte) der Stiftung haben, ergibt sich aus der Satzung. Ohne besondere Anordnung ist davon auszugehen, dass Destinatäre der Stiftung als Dritte gegenüberstehen, die keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung und keine rechtlichen Ansprüche gegen sie haben.[935] Regelmäßig bringt der Stifter dies durch eine ausdrückliche Satzungsformulierung zum Ausdruck.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Satzungsgestaltung:

Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Rz. 610

Der Stifter kann aber auch bestimmten Dritten Leistungsansprüche gegen die Stiftung in der Satzung einräumen. Voraussetzung ist, dass der Kreis der Berechtigten genau bestimmt oder jedenfalls eindeutig bestimmbar ist. Ebenso müssen der Umfang des Anspruchs und die Fälligkeit so genau bestimmt sein, dass dem Vorstand kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. Die Destinatäre haben dann einen eigenen klagbaren Anspruch gegen die Stiftung, wenn und soweit die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

 
Hinweis

Bei der Einräumung von unbedingten Leistungsansprüchen ist Vorsicht angebracht. Insbesondere ist die langfristige Tragbarkeit der Regelung im Blick zu behalten (Ertragskraft des Vermögens). Bei gemeinnützigen Stiftungen, die die Allgemeinheit fördern müssen, kann eine Verengung auf bestimmte Destinatäre zudem die Steuerbegünstigung in Frage stellen. Unschädlich ist es allerdings, wenn die Vermögenserträge bei einer reinen Förderstiftung einer bestimmten steuerbegünstigten Einrichtung zu Gute kommen sollen. Allerdings bleibt hier dem Vorstand in der Regel noch die Entscheidung über die Rücklagenpolitik, so dass der Anspruch der Höhe nach nicht in der Satzung festgeschrieben werden kann. Denkbar ist wiederum eine satzungsmäßig festgelegte Mindestausschüttung. In diesem Fall muss vom Stifter aber auch entschieden werden, ob der Anspruch auch bestehen soll, wenn die Vermögenserträge in einem Jahr ausbleiben oder zu gering ausfallen. Falls ja, muss der Vorstand ermächtigt werden, insofern (vorübergehend) auf das Stiftungsvermögen zurückzugreifen.

Für die Satzungsgestaltung bedeutsam ist, dass in einigen Bundesländern bei Familienstiftungen die Stiftungsaufsicht eingeschränkt oder ganz zurückgenommen wird. Der Stifter muss sich also bei der Gestaltung einer Familienstiftung selbst um einen effektiven Überwachungsmechanismus kümmern, um Missbräuche durch die Stiftungsorgane zu verhindern. In diesem System kann ein zweites Organ die Kontrollfunktion ausüben. Denkbar ist aber auch die Einräumung von Informations-, Überwachungs- oder Mitentscheidungsrechten der Destinatäre bis hin zu (Mindest-)Leistungsansprüchen.

 

Rz. 611

Förderzusagen einer Stiftung an Destinatäre bedürfen nach Ansicht des BGH trotz ihres unentgeltlichen Charakters zu ihrer Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung, da sie ihren Rechtsgrund im jeweiligen Stiftungszweck finden.[936]

[935] BGHZ 99, S. 344, 350 f.; vgl. Schwintek, Vorstandskontrolle, S. 289 ff. De lege ferenda dazu bei Familienstiftungen Richter, ZEuP 1999, S. 748.

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