Rz. 1146

Der Erwerb sowie die Inpfandnahme eigener Anteile durch die Gesellschaft ist gem. § 33 Abs. 1 GmbHG nur zulässig, sofern die Einlagen auf diese Anteile vollständig geleistet sind. Diese Norm dient der Kapitalaufbringung.[1]

 

Kapitalerhaltung

Der Kapitalerhaltung dient hingegen § 33 Abs. 2 GmbHG. Demnach ist der entgeltliche Erwerb ("Aufwendungen") voll eingezahlter Geschäftsanteile nur erlaubt, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs in Höhe der nötigen Aufwendungen eine fiktive Rücklage aus freiem Vermögen bilden könnte. Die Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile ist gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nur gestattet, wenn der Gesamtbetrag der hierdurch gesicherten Forderungen bzw. der Wert der betroffenen Geschäftsanteile nicht höher ist als das freie Vermögen.

 

Rz. 1147

Des Weiteren ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile zulässig, um Gesellschafter – wie nach den § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 UmwG zwingend – abzufinden, sofern der Erwerb innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs aus freiem Vermögen eine fiktive Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte (§ 33 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 1148

Um eine Umgehung des § 33 GmbHG zu verhindern, wird der Rechtsgedanke der §§ 71d, 71e AktG auf die GmbH übertragen, sodass auch der Erwerb oder die Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile der GmbH durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen von der Vorschrift erfasst wird.[2]

 

Rz. 1149

Hat die Gesellschaft unter Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 GmbHG eigene Anteile erworben oder in Pfand genommen, so sind Erwerb und Inpfandnahme wirksam. Das schuldrechtliche Geschäft hingegen ist nichtig und es bestehen – sofern die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 GmbHG nicht nachträglich eintreten und das Geschäft erneut vorgenommen wird – Rückabwicklungsansprüche aus § 31 GmbHG oder § 812 BGB.[3] Daneben kommen Schadensersatzansprüche gegen die handelnden Personen in Betracht.

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 33 Rn. 2.
[2] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 107; Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 33 Rn. 21.
[3] Löwisch, in MüKo-GmbHG, § 33 Rn. 94; Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 33 Rn. 14.

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