Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrollverfahren. Antragsbefugnis. Plangebiet. Grenzziehung. Gültigkeit des Bebauungsplans „Herrengestell I” und Gültigkeit der Änderung des Bebauungsplans „Herrengestell I”

 

Leitsatz (amtlich)

Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers, der einen Bebauungsplan wegen der Nichteinbeziehung seines Grundstücks in das Plangebiet mit einem Normenkontrollantrag angreift, ist zu bejahen, soweit er Tatsachen vorträgt, die eine nicht hinreichende Berücksichtigung seines Interesses an der Überplanung des Grundstücks als möglich erscheinen lassen.

 

Normenkette

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 4 CN 1.03)

 

Tenor

Der Bebauungsplan „Herrengestell I” der Stadt Donzdorf vom 8. Mai 2000 in der Fassung der Satzung vom 22. Juli 2001 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mangels für nicht wirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Herrengestell I” der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des am östlichen Ortsrand von Donzdorf gelegenen Grundstücks Dr.-Frey-Str. 22 (Flst.Nr. 391) in Donzdorf, das in seinem westlichen, (an die Dr.-Frey-Straße grenzenden) Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Gebäude der Antragstellerin ist Teil einer einzeiligen Bebauung, die sich östlich der Dr.-Frey-Straße von der Messelbergstraße (K 1401) im Norden bis zum Roter Weg im Süden erstreckt. An diese Bebauung schließt sich weiter nach Osten ein Wiesengelände mit einzelnen Bäumen an, das von der Messelbergstraße im Norden und Osten und dem Roter Weg im Süden umschlossen wird. Das gesamte, an einem nach Nordwesten bzw. in seinem unteren Teil nach Westen abfallenden Hang gelegene Gelände ist in dem geltenden Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere Fils-Lautertal als Wohnbaufläche dargestellt. Ein neuer Flächennutzungsplan, der eine Verkleinerung dieser Fläche vorsieht, befindet sich in Aufstellung.

Der angefochtene Bebauungsplan umfasst einen ca. 2,3 ha großen, im Norden an der Grenze zu dem Grundstück der Antragstellerin endenden Teil des beschriebenen Geländes und weist dort ein allgemeines Wohngebiet aus. Davon ausgenommen ist ein etwa 50 m breiter, im Nordosten des Gebiets gelegener Streifen, für den der Plan eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festsetzt (geplant ist die Anpflanzung einer Hecke, s. Ziff. 10 der Planbegründung). Die Erschließung des 35 Bauplätze umfassenden Wohngebiets erfolgt über eine ringförmige Straße im Inneren des Gebiets, die an den Roter Weg angeschlossen werden soll. Geplant sind außerdem zwei Fußwege, von denen einer „Weg C”) zur Dr.-Frey-Straße führt.

Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: In seiner Sitzung vom 28.6.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das beschriebene Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Gegen einen ersten Entwurf des Plans wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.12.1999 u. a. ein, dass die 8 m betragende maximale Firsthöhe der geplanten Wohnhäuser zu hoch sei, da sie für die Nutzung der nördlich angrenzenden Grundstücke Nachteile bringe. Sie bestehe ferner darauf, dass kein Oberflächenwasser auf ihr Grundstück gelange. Auch durch die reguläre Entwässerung dürfe keine Beeinträchtigung der vorhandenen Gebäude erfolgen. Sie beantragte außerdem, den östlichen Teil ihres Grundstücks in den Bebauungsplan einzubeziehen, um dort ein zweites Wohnhaus errichten zu können. Das Schreiben der Antragstellerin wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.2.2000 behandelt und wie folgt kommentiert: Die geplante Firsthöhe, die in Verbindung mit der auf 4 m begrenzten Wandhöhe gesehen werden müsse, entspreche normalen Vorgaben. Darauf, dass das Oberflächenwasser abgeleitet werde, werde selbstverständlich geachtet. Der beantragten Ausweisung eines weiteren Baufensters auf dem Grundstück Flst.Nr. 391 stehe der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan entgegen, der in dem betreffenden Bereich entsprechend dem Landschaftsplan keine weitere Baumöglichkeit vorsehe. Nach Auslegung eines überarbeiteten Entwurfs in der Zeit vom 13.3. bis 13.4.2000 wurde der Bebauungsplan am 8.5.2000 als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 12.5.2000 öffentlich bekannt gemacht.

Nachdem bei der Bearbeitung der ersten Baugesuche festgestellt wurde, dass die im Plan vorgeschriebenen Erdgeschossfußbodenhöhen in der Regel um 0,5 m zu tief festgesetzt worden waren, fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 22.7.2001 den Beschluss, den Bebauungsplan insoweit zu ändern. Vorgenommen wurden ferner einige Korrekturen an den Baugrenzen. Geändert wurde außerdem die Bestimmung, wonach Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden dürfen. Der Beschluss wurde am 6.7.2001 öffentli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge