Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. Oberbürgermeisterwahl

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.08.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1307/99)

Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 29.06.1999; Aktenzeichen 2 M 21/99)

Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 11.06.1999; Aktenzeichen 2 M 14/99)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung der Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters in der … am 13.06.1999 sowie für den Fall der Zuwiderhandlung eine Ungültigerklärung der Wahl.

Die zum 01.10.1999 zu besetzende Stelle der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters der … wurde zu Beginn des Jahres in mehreren Tageszeitungen, Fachzeitungen sowie dem Amtsblatt Schleswig-Holstein ausgeschrieben.

Unter dem 12.01.1999 forderte der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 73 GKWO auf. In der amtlichen Bekanntmachung wurden u.a. auf die erfolgten Stellenausschreibungen Bezug genommen sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgeführt. Es gingen vier Wahlvorschläge ein. In der Sitzung vom 16.05.1999 wies der Gemeindewahlausschuß der Stadt Flensburg einen Wahlvorschlag mit der Begründung zurück, daß der Bewerber die nach § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung erforderliche Sachkunde für das Amt eines Oberbürgermeisters nicht nachgewiesen habe. Die übrigen drei Wahlvorschläge wurden zur Wahl zugelassen.

Am 07.06.1999 hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im wesentlichen folgendes vor: Die von der … durchgeführte Ausschreibung für das Amt des Oberbürgermeisters sei rechtswidrig. Bei der Ausschreibung sei folgendes zur Bedingung gemacht worden: „Erfahrungen auf politischen Gestaltungsfeldern, insbesondere der kommunalen Selbstverwaltung, sind erforderlich”. Die vom Gesetz geforderten notwendigen Erfahrungen auf dem Gebiet der gemeindlichen Selbstverwaltung als Voraussetzung für hauptamtliche Wahlämter seien durch Neufassung der Gemeindeordnung 1990 entfallen. In der Gesetzesbegründung heiße es dazu: „Die Praxis hat gezeigt, daß kommunale Erfahrungen innerhalb kurzer Frist erworben werden können. Den Bewerbern/innen steht im übrigen ein mit kommunalerfahrenen Mitarbeitern/innen besetzter Verwaltungsapparat zur Verfügung.” Bei der beanstandeten Ausschreibung handele es sich somit um eine parteiübergreifende Bevorzugung für Bewerber aus der Verwaltung, womit die Chancengleichheit beim Wahlvorschlagsrecht verletzt worden sei. Dadurch sei die Auswahlmöglichkeit unzulässig erheblich eingeschränkt worden. Die von der Stadt Flensburg zur Bedingung gemachten Erfahrungen in der Verwaltung, die z.B. Bewerbungen von Führungspersönlichkeiten aus der freien Wirtschaft faktisch ausschlössen, führten zu einer unzulässigen Begünstigung von Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst. Es habe sich anderenorts gezeigt, daß dort, wo eine Führungspersönlichkeit aus der freien Wirtschaft die Verwaltungsleitung übernommen habe, außergewöhnlich gute Erfolge damit erzielt worden seien. Ihr Anordnungsanspruch ergebe sich u.a. aus ihrem Wahlrecht als Bürgerin der …. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, daß durch die unzulässige Ausschreibung öffentliche Interessen, die Interessen anderer und ihrer Person verletzt würden, würde die Wahl durchgeführt werden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für den 13.06.1999 vorgesehene Direktwahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters durchzuführen und für den Fall der Zuwiderhandlung die Wahl für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im wesentlichen darauf, daß der Antragstellerin nach § 54 GKWG i.V.m. § 38 GKWG das Recht zur Wahlanfechtung und damit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl zustehe. Nach §§ 38 f. GKWG sei jedoch vorgesehen, daß Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl nach der Wahl zu erheben seien. Gemäß § 39 Ziff. 2 GKWG fielen hierunter auch solche Einwendungen, die die Vorbereitung der Wahl beträfen. Zur Vorbereitung der Wahl gehörten nach § 73 GKWO die öffentliche Bekanntmachung, in der auf eine Stellenausschreibung der Stadt Bezug genommen werden solle. Also falle hierunter auch die von der Antragstellerin angegriffene Stellenausschreibung selbst. Die Antragstellerin sei darauf zu verweisen, daß sie den vom Wahlgesetz vorgesehenen Weg der Wahlanfechtung nach durchgeführter Wahl zu beschreiten habe. Ihr drohten keine Rechte verloren zu gehen, da bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung die Wahl gemäß § 41 GKWG i.V.m. § 54 Ziff. 4 GKWG zu wiederholen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antra...

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