Entscheidungsstichwort (Thema)

Oberbürgermeisterwahl. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 6 B 38/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.08.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1307/99)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 10. Juni 1999 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Zur Darlegung gehört die Benennung wenigstens eines Zulassungsgrundes (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO) und konkrete Ausführungen dazu, warum nach Auffassung des Zulassungsantragstellers der benannte Zulassungsgrund vorliegt. Schon daran fehlt es hier. Der in Form einer Beschwerdeschrift abgefaßte Zulassungsantrag, der keinen Zulassungsgrund benennt, genügt den Darlegungserfordernissen nicht.

Im übrigen ist die Beschwerde auch dann nicht zuzulassen, wenn man zugunsten der Zulassungsantragstellerin unterstellt, daß sie den Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) geltend machen will. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach § 58 GKWG im Wahlprüfungsverfahren der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zugelassen sei und außerdem die begehrte Untersagung der Durchführung der Oberbürgermeisterwahl zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führe. Dagegen wendet sich die Zulassungsantragstellerin mit der Begründung, daß das GKWG nicht anwendbar sei und ihr Rechte verloren gingen, weil nach § 39 GKWG nur das Wahlergebnis angefochten werden könne. Abgesehen davon, daß die Behauptungen nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargelegt werden, sind sie auch unzutreffend. Gemäß § 57 b GO regelt das GKWG die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin auf Seite 5 des Beschlußabdrucks zutreffend ausgeführt, daß die Antragstellerin nach § 54 Ziff. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 GKWG als Wahlberechtigte befugt ist, gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch habe nach § 54 Ziff. 2 GKWG die Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheiden. Gegen deren Entscheidung könne die Antragstellerin ggf. gemäß § 40 GKWG Klage erheben. Rechte gehen der Antragstellerin als Wahlberechtigte, die allein die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten, daher nicht verloren, wenn die Wahl stattfindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600499

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