Entscheidungsstichwort (Thema)

Oberbürgermeisterwahl. – Antrag auf Zulassung der Beschwerde –

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 6 B 38/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.08.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1307/99)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 10. Juni 1999 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf

8.000, DM

festgesetzt.

 

Gründe

Der – nochmalige – Antrag auf Zulassung der Beschwerde war als unzulässig abzulehnen, da über ihn bereits mit Senatsbeschluß vom 11. Juni 1999 – 2 M 21/99 – unanfechtbar beschieden worden ist. Der Senat hatte seine damalige Entscheidung nicht nur auf die mit Blick auf das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gegebenen formellen Mängel gestützt, sondern – den Beschluß selbständig tragend – im weiteren eingehend ausgeführt, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) nicht gegeben sind. Angesichts dessen besteht für eine nochmalige obergerichtliche Überprüfung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600500

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