Neben den genannten Beendigungsgründen gibt es eine Reihe weiterer, deren praktische Bedeutung allerdings gering ist. Überblick zu den wichtigsten weiteren Beendigungsgründen:

  • Das Amt einer Person als Verwaltungsbeirat ist beendet, wenn die Wohnungseigentümer eine Bestellungszeit vereinbart oder beschlossen haben oder der Bestellungsbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt wird.
  • Das Amt einer Person als Verwaltungsbeirat ist nach Sinn und Zweck beendet, wenn ein Verwaltungsbeirat geschäftsunfähig wird.
  • Jeder Verwaltungsbeirat ist grundsätzlich jederzeit befugt, sein Amt selbst zu beenden und von diesem zurückzutreten und es durch Erklärung gegenüber den Wohnungseigentümern (also gegenüber dem Verwalter) niederzulegen[1]; verbindet diesen Verwaltungsbeirat mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beiratsvertrag, muss er (gegenüber dem Verwalter) gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die Niederlegung berechtigt ist (str.). Die Amtsniederlegung darf nur nicht zur Unzeit erfolgen.
  • Wird ein Verwaltungsbeirat zum Verwalter bestellt, endet nach Sinn und Zweck sein Amt als Verwaltungsbeirat[2]. Die Wahl des Verwalters in den Verwaltungsbeirat ist daher nichtig.
  • Mit dem freiwilligen oder unfreiwilligen[3] endgültigen Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet auch das Amt eines zum Verwaltungsbeirat gewählten Wohnungseigentümers.[4] Tritt er anschließend wieder in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein, wird er nicht automatisch wieder Verwaltungsbeirat.[5]

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