Jeder – gegebenenfalls werdende – Wohnungs- und/oder Teileigentümer hat ein Recht darauf, für den Verwaltungsbeirat zu kandidieren und ist potenziell geeignet[1]. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Wohnungseigentümer, kann auch diese zum Verwaltungsbeirat bestellt werden.[2] Die juristische Person wird durch ihr Vertretungsorgan, z. B. den Geschäftsführer oder den Vorstand/Vorstandsvorsitzenden, nicht aber durch einen Mitarbeiter vertreten, z. B. einen Prokuristen oder einen Aufsichtsrat.

Ein Nichtwohnungseigentümer hat hingegen kein passives Wahlrecht.[3] Der gesetzliche Vertreter eines Wohnungseigentümers (Eltern, Betreuer, aber auch Zwangs- und Insolvenzverwalter) und ebenso Nießbrauchs- oder Dauerwohnberechtigte an einem Wohnungseigentum können daher nicht bestellt werden.[4] Die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers entspricht aus diesem Grund grundsätzlich keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.[5] Die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers wird von der h. M. deshalb als anfechtbar[6], nach einer Mindermeinung[7] in Ermangelung einer Beschlusskompetenz – und weil kein bloßer Einzelfall vorliegt – sogar als nichtig angesehen.

 
Hinweis

Anspruch auf Neuwahl

Ist ein Nichtwohnungseigentümer bestellt, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch, dass ein anderes Mitglied anstelle des Nichtwohnungseigentümers bestellt wird (str.).

Ein Wohnungseigentümer, der Verwalter ist, besitzt kein passives Wahlrecht.[8] Entsprechendes gilt für den Alleingeschäftsführer einer Verwalter-GmbH[9] gegenüber leitenden Angestellten des Verwalters oder Personen, die die Verwaltungsgesellschaft beherrschen.[10]

[1] Siehe auch Kap. 3.2 Eignung.
[2] A. A. Hogenschurz, MietRB 2014, S. 220, 222; F. Schmidt, ZWE 2004, S. 19, 26; Armbrüster, ZWE 2001, S. 355.
[3] Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 573. Etwas anderes kann vereinbart werden.
[4] A. A. Hogenschurz, MietRB 2014, S. 220, 222.
[6] Deckert, DWE 2005, S. 12, 13; Wenzel, ZWE 2001, S. 226, 233; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 12.
[7] Elzer, ZMR 2009, S. 411; Blankenstein, WEG-Reform 2020, Kap. 15.2.
[10] Hogenschurz, MietRB 2014, S. 220, 222.

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