Jeder – gegebenenfalls werdende – Wohnungs- und/oder Teileigentümer hat ein Recht darauf, für den Verwaltungsbeirat zu kandidieren und ist potenziell geeignet[1]. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Wohnungseigentümer, kann auch diese zum Verwaltungsbeirat bestellt werden.[2] Die juristische Person wird durch ihr Vertretungsorgan, z. B. den Geschäftsführer oder den Vorstand/Vorstandsvorsitzenden, nicht aber durch einen Mitarbeiter vertreten, z. B. einen Prokuristen oder einen Aufsichtsrat.
Ein Nichtwohnungseigentümer hat hingegen kein passives Wahlrecht.[3] Der gesetzliche Vertreter eines Wohnungseigentümers (Eltern, Betreuer, aber auch Zwangs- und Insolvenzverwalter) und ebenso Nießbrauchs- oder Dauerwohnberechtigte an einem Wohnungseigentum können daher nicht bestellt werden.[4] Die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers entspricht aus diesem Grund grundsätzlich keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.[5] Die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers wird von der h. M. deshalb als anfechtbar[6], nach einer Mindermeinung[7] in Ermangelung einer Beschlusskompetenz – und weil kein bloßer Einzelfall vorliegt – sogar als nichtig angesehen.
Anspruch auf Neuwahl
Ist ein Nichtwohnungseigentümer bestellt, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch, dass ein anderes Mitglied anstelle des Nichtwohnungseigentümers bestellt wird (str.).
Ein Wohnungseigentümer, der Verwalter ist, besitzt kein passives Wahlrecht.[8] Entsprechendes gilt für den Alleingeschäftsführer einer Verwalter-GmbH[9] gegenüber leitenden Angestellten des Verwalters oder Personen, die die Verwaltungsgesellschaft beherrschen.[10]
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