Ein Verwaltungsbeirat, über dessen Entlastung abgestimmt werden soll, ist bei der Abstimmung nach § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen[1], kann keine Vollmachten für sich erteilen und kann auch keine ihm erteilten Vollmachten ausüben. Der Verwaltungsbeirat als Vertreter darf allerdings einem anderen Wohnungs- oder Teileigentümer Untervollmacht erteilen, wenn ihm dies in der Hauptvollmacht ausdrücklich gestattet worden ist und er die Untervollmacht nicht mit Weisungen für die Abstimmung verbunden hat.[2] Ist der Entlastungsbeschluss mit weiteren Abstimmungspunkten verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf. Innerhalb ein und desselben Abstimmungsvorgangs ist eine Aufspaltung der Beschlussfähigkeit nach unterschiedlichen Abstimmungsinhalten ausgeschlossen. Sie widerspräche dem Bedürfnis nach einer klaren und eindeutigen Regelung der Stimmrechtsfragen.[3]

Ist der Verwaltungsbeirat Mitberechtigter im Sinne von § 25 Abs. 2 WEG, kann der Stimmrechtsausschluss wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit auch gegen den Mitberechtigten wirken.[4] Dies ist der Fall, wenn der vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitberechtigte im "Innenverhältnis" – z. B. bei der Abstimmung der Mitberechtigten nach § 745 BGB – die Mehrheit hat oder die Stimmen sich im Innenverhältnis 50:50 aufteilen. Etwa der Ausschluss des Ehemanns wegen seiner Entlastung als Verwaltungsbeirat erstreckt sich auf die mitberechtigte Ehefrau, die einen Hälfteanteil an einem Wohnungseigentum innehat, nicht aber auf den Fall, dass der Ehemann einer von 10 Miteigentümern ist und im Innenverhältnis das Mehrheitsprinzip gilt.

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