Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 14.03.1997; Aktenzeichen UR II 3/96)

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 1 T 82/97)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und zu seiner Ziffer I insgesamt wie folgt neu gefaßt:

  1. Der Beschluß des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Dezember 1995 zu Tagesordnungspunkt 3) für unwirksam erklärt worden ist.

    Der Antrag, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Dezember 1995 zu Tagesordnungspunkt 3) für unwirksam zu erklären, wird zurückgewiesen.

  2. Im übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben der Beteiligte zu I) 7/20 und die Beteiligten zu II) bis V) 13/20 zu tragen. Die Beteiligten zu II) bis V) tragen darüberhinaus die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu I) bis VI) bilden die Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von dem Beteiligten zu I) verwaltet wird. In § 13 der Teilungserklärung vom 25. Februar 1980 ist folgendes bestimmt:

„…

4. Die Wohnungs-(Teil)eigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG und den ergänzenden Bestimmungen dieses Vertrages. Abgestimmt wird nach Miteigentumsanteilen.

5. Zu Beginn der Wohnungs-(Teil-)Eigentümerversammlung ist von dem Verwalter ihre ordnungsgemäße Einberufung und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen der nicht anwesenden und nicht vertretenen Wohnungs-(Teil-)Eigentümer nicht berechnet.

…”

Am 11. Dezember 1995 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt. Darin waren Wohnungseigentümer mit 3.021/10.000 Miteigentumsanteilen persönlich anwesend. 3.855/10.000 Miteigentums anteile waren durch Bevollmächtigte vertreten, davon hatten 3.122/10.000 dem Beteiligten zu I) Vollmacht erteilt. 1.929/10.000 der von dem Beteiligten zu I) vertretenen Miteigentumsanteile hatten diesen schriftlich ermächtigt, seine Vollmacht auf einen Unterbevollmächtigten zu übertragen.

Unter Tagesordnungspunkt 3 der Versammlung vom 11. Dezember 1995 wurde über die Entlastung des Beteiligten zu I) entschieden. Dieser übertrug vor der Abstimmung dem Beteiligten zu VI Nr. 48), der an der Gemeinschaft als Teileigentümer beteiligt ist und dem Verwaltungsbeirat vorsitzt, Untervollmacht für die übertragbaren Vollmachten der 1.929/10.000 Miteigentumsanteile. Das Abstimmungsergebnis ist im Protokoll wie folgt festgehalten:

„Anwesend

:

5.683

6.876 ./. 1.193

(Vollmachten des Verwalters, die nicht übertragbar waren)

Abgegeben

:

5.683

Gültig

:

5.683

Ungültig

:

Ja

:

4.092

Nein

:

1.357

Enthaltung

:

234

Der Antrag wurde somit angenommen.”

Auf Antrag der Beteiligten zu II) bis V) hat das Amtsgericht u. a. diesen Beschluß für ungültig erklärt und dazu im wesentlichen ausgeführt, die erschienenen und ordnungsgemäß vertretenen Wohnungseigentümer hätten lediglich über 3.754/10.000 Miteigentumsanteile verfügt. Damit fehle es bereits an der Beschlußfähigkeit. Der Normzweck von § 25 Abs. 5 WEG, nach dem der Beteiligte zu I) von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sei, verbiete eine Übertragung des Stimmrechts auf einen Unterbevollmächtigten. Dies gelte ungeachtet der schriftlichen Ermächtigungen. Der hinsichtlich derselben Wohnungseigentumsanlage ergangene Senatsbeschluß vom 8. November 1990 - 3 W 109/90 (= Wohnungseigentum 1991, 357) stehe dem nicht entgegen. Darin sei gerade offengelassen worden, ob eine Unterbevollmächtigung wirksam vorgenommen werden könne. Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu I) hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner dagegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu I) seinen Antrag auf Zurückweisung des gegen TOP 3) der Eigentümer Versammlung vom 11. Dezember 1995 gerichteten Beschlußanfechtungsantrages der Beteiligten zu II) bis V) weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 2, 27, 22 Abs. 1 FGG). In de...

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