Leitsatz

Die Festlegung einer Zusatzvergütung entsprechend der HOAI für den Verwalter im Fall von Sanierungsarbeiten in der Teilungserklärung ist geeignet, die Bestellung eines geeigneten gewerblichen Verwalters zu den verkehrsüblichen Bedingungen für die Zukunft zu beeinträchtigen und berührt damit den Kernbereich der nicht abdingbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 WEG.

 

Fakten:

Die Teilungserklärung sieht folgende Regelung vor: "Werden am gemeinschaftlichen Eigentum Reparaturen mit einem Wert von über 5.000 Euro ausgeführt, so hat der Verwalter Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese berechnet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)." Diese Bestimmung ist nichtig. Nach ihr sind nämlich die Eigentümer grundsätzlich verpflichtet, ihre Zustimmung zum Abschluss eines den vereinbarten Richtlinien entsprechenden Verwaltervertrags zu erteilen. Dies verstößt aber gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit der Verwalterbestellung in § 20 Abs. 2 WEG. Nichtig sind jedenfalls auch Regelungen in einer Gemeinschafsordnung, die die Bestellung eines Verwalters zu den üblichen Bedingungen mittelbar ausschließen oder erschweren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.2010, 20 W 309/07OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2010 – 20 W 309/07

Fazit:

Die gesetzliche Kompetenz der Eigentümerversammlung zur Bestellung eines Verwalters zu den ortsüblichen Bedingungen kann durch Regelungen in der Teilungserklärung beziehungsweise der dazugehörenden Gemeinschafsordnung nicht wirksam beschränkt werden.

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