Leitsatz

Das OLG Frankfurt/Main hat sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit der Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes im Rahmen des Vollzuges der externen Teilung beim Versorgungsausgleich auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Das AG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u.a. die Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Firma Siemens) und der weiteren Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Firma Fujitsu) extern geteilt und angeordnet, dass beide Firmen einen Ausgleichswert von 20.039,95 EUR (Fa. Siemens) bzw. 25.684,10 EUR (Fa. Fujitsu) zzgl. 5,25 % Zinsen für den Zeitraum 31.1.2010 (Fa. Siemens) bzw. 31.3.2010 (Fa. Fujitsu) bis zum Zeitpunkt der Einzahlung des Betrages an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen haben.

Hiergegen wandte sich die Fa. Siemens mit der Beschwerde und rügte, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes angeordnet worden sei. Im Übrigen sei ein falscher Rechnungszins der Verzinsung zugrunde gelegt worden. Ihr Rechnungszins betrage 5 %. Die Fa. Fujitsu wollte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Verzinsung lediglich bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich angeordnet wird. Die Anordnung der Verzinsung selbst wurde von ihr akzeptiert.

Die Rechtsmittel hatten nur teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Soweit hinsichtlich der Fa. Siemens eine Verzinsung von 5,25 % angeordnet worden sei, habe das erstinstanzliche Gericht nicht beachtet, dass der Zinssatz dem von der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Rechnungszins entsprechen müsse (BGH, Az. XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 ff.). Nur in dieser Höhe sei der von der Fa. Siemens zu zahlende Betrag zu verzinsen.

Die Beschwerde der Fa. Fujitsu hatte insoweit Erfolg, als der Einsatzzeitpunkt für die Verzinsung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der darauf folgende Tag sei (so auch OLG Celle, Az. 10 UF 147/10, FamRZ 2011, 1797); OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.11.2011 - 4 UF 79/11).

Die Frage der Verzinsung des Ausgleichswertes sei vom BGH in einem Beschluss vom 7.9.2011 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden worden. Damit sei grundsätzlich beim Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der zu zahlende Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen. Ob Endzeitpunkt der Verzinsung die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder der Zeitpunkt der Zahlung sein solle, sei bisher höchst richterlich nicht entschieden.

In Bezug auf die Fa. Fujitsu habe das AG in der angefochtenen Entscheidung einen zu niedrigen Rechnungszins angesetzt. Außerdem habe es in Bezug auf die Fa. Siemens als Beginn der Verzinsung nicht den 1.2.2010, sondern den 31.3.2010 angeordnet. Die Entscheidung war auch insoweit abzuändern, da das Verbot der reformatio in peius bei Beschwerden der Versorgungsträger nicht gelte (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., Rz. 25 zu § 69).

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2012, 3 UF 220/11

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