Entscheidungsstichwort (Thema)

Beim Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG ist der zu zahlende Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eingang des Betrages beim Zielversorgungsträger zu verzinsen. Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug externer Teilung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Verzinsung des Ausgleichswertes muss der Zinssatz dem von der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Rechnungszins entsprechen (BGH, Az. XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 ff.).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beim Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG ist der zu zahlende Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eingang des Betrages beim Zielversorgungsträger zu verzinsen.

2. Bei der Verzinsung des Ausgleichswertes muss der Zinssatz dem von der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Rechnungszins entsprechen (BGH, XII ZB 546/10 in FamRZ 2011, 1785 ff.).

 

Normenkette

FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Usingen (Beschluss vom 30.03.2011)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich bezüglich des Wertausgleichs der bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. bestehenden Anrechte wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Siemens AG, Personalnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 20.039,95 EUR bei der Allianz Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebots Nr ..., bezogen auf den 31.01.2010, begründet. Die Siemens AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Allianz Lebensversicherungs-AG nebst 5 % Zinsen ab dem 01.02.2010 zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Fujitsu Technology Solutions GmbH, Az ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 25.684,10 EUR bei der Allianz Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr ..., bezogen auf den 31.1.2010, begründet. Die Fujitsu Technology Solutions GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Allianz Lebensversicherungs- AG nebst 5,28 % Zinsen ab dem 01.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.484 EUR festgesetzt (12.420 EUR × 20 %; §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG).

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u.a. die Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Fa. Siemens) und der weiteren Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Fa. Fujitsu) extern geteilt und angeordnet, dass beide Firmen einen Ausgleichswert von 20.039,95 EUR (Fa. Siemens) bzw. 25.684,10 EUR (Fa. Fujitsu) zzgl. 5,25 % Zinsen für den Zeitraum 31.01.2010 (Fa. Siemens) bzw. 31.03.2010 (Fa. Fujitsu) bis zum Zeitpunkt der Einzahlung des Betrages an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen haben.

Die Fa. Siemens wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts angeordnet wurde. Außerdem sei ein falscher Rechnungszins der Verzinsung zugrunde gelegt worden. Ihr Rechnungszins betrage 5 %. Die Fa. Fujitsu möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Verzinsung lediglich bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich angeordnet wird; die Anordnung der Verzinsung selbst wird akzeptiert.

Die zulässigen Beschwerden haben nur teilweise Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Soweit hinsichtlich der Fa. Siemens eine Verzinsung mit 5,25 % angeordnet wurde, ist nicht beachtet worden, dass der Zinssatz dem von der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Rechnungszins entsprechen muss (BGH, Az. XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 ff.). Ausweislich der Auskunft der Fa. Siemens vom 23.11.2010 (B. 100 d.A.) beträgt der Rechnungszins für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts 5 %; in dieser Höhe ist damit auch der von der Fa. Siemens zu zahlende Betrag zu verzinsen.

Die Beschwerde der Fa. Fujitsu hat dahingehend Erfolg, dass der Einsatzzeitpunkt für die Verzinsung nicht das Ende der Ehezeit (31. 01 2010), sondern der darauf folgende Tag (01.02.2010) ist (so auch OLG Celle, Az. 10 UF 147/10, FamRZ 2011, 1797); OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.11.2011 - 4 UF 79/11).

Die Frage der Verzinsung des Ausgleichswerts hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.09.2011 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden. Damit ist grundsätzlich beim Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. v. m. § 222 Abs. 3 FamFG der zu zahlende Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen. Ob Endzeitpunkt der Verzinsung die Rechtskraft des Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder der Zeit...

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