Leitsatz

Die Parteien waren im Jahre 1997 geschieden worden und erhielten beide zwischenzeitlich Leistungen aus ihren Altersversorgungen. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen einer Betriebsrente des Ehemannes durchgeführt. Anwartschaften hieraus waren im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil berücksichtigt worden.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit ab Januar 2003 unterschiedlich hohe Beträge zu zahlen und ihn darüber hinaus verpflichtet, der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrente in Höhe von monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages an die Ehefrau zuzustimmen.

Bei seiner Berechnung hat es die nach § 1587g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den aktuellen Wert des bereits in dynamisierter Form gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anteils der Betriebsrente gekürzt.

Der Ehemann legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein und rügte, dass der bereits mit Beschluss vom 15.5.1997 im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durch erweitertes Splitting öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil seiner Betriebsrente mit einem zu niedrigen Betrag angerechnet worden sei. Vor einer Anrechnung müsse zunächst eine Rückdynamisierung dieses Betrages erfolgen.

Seine Beschwerde war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das vor einer Anrechnung der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits übertragene Teil der Betriebsrente zunächst in sein statisches Äquivalent zurückzurechnen sei, sei nicht zu folgen.

Das OLG schloss sich der insoweit im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine "Rückdynamisierung" des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs nicht vorzunehmen sei, vielmehr dieser Teilausgleichsbetrag mit seinem - entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes - aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden müsse (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; OLG Celle, FamRZ 2002, 244; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 [1203]; Kemnade, FamRZ 2000, 827 [828]).

Hierfür spreche, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Rückdynamisierung nicht zwingend forderten und vielmehr die Anrechnung des dynamisierten Teils der Betriebsrente mit seinem aktuellen Zahlbetrag rechengenau dem Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung und dem veränderten Zeit/Zeit-Verhältnis der Betriebsrente entspreche.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2007, 2 UF 151/04

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