Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim (ergänzenden) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Bezug auf ein betriebliches Anrecht nach teilweisem öffentlich-rechtlichem Ausgleich gem. § 3 b Abs. 1. Nr. 1 VAHRG bedarf es keiner Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235).

2. Die bisher h.M. wird häufig – insbesondere solange die BarwertVO nicht neugefasst wird – zu deutlichen Unterschieden in Bezug auf die den geschiedenen Eheleuten jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden (ehezeitbezogenen) Versorgungswerte führen.

3. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist für die Einlegung eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer (Abweichen der Entscheidung von einem vorinstanzlichen bezifferten Antrag) nicht erforderlich.

 

Normenkette

VAHRG § 3 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen 8 (12) F 528/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen XII ZB 127/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Osnabrück vom 13.9.1999 geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt,

a) für die Zeit vom 12.1.1999 bis 31.5.2001 als rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Betrag von 85.229,97 DM zu zahlen,

b) für die Zeit ab 1.6.2001 von seinem gegenüber der Hauptverwaltung der RWE Energie AG, … (RWE Systems AG, Personaldienstleistungen, Betriebliche Altersversorgung; RV-Nr. …, Pers. Nr. …, Berech. Nr. …) bestehenden Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung monatlich 2.992,29 DM abzutreten.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: (2.992,29 DM – 760,74 DM = 2.231,55 DM × 12 =) 26.778,60 DM.

 

Gründe

I. 1) Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des … vom 26.4.1995 (…) geschieden.

In der Ehezeit vom 1.4.1959 bis 31.3.1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber, der RWE AG, erworben; deren Ehezeitanteil hat die RWE im Verbundverfahren – nach Umrechnung nach der BarwertVO – mit monatlich 3.209,15 DM errechnet (…).

Den Versorgungsausgleich hat das AG im genannten Verfahren durch Übertragung von Rentenanwartschaften i.H.v. insgesamt 1.307,64 DM, bezogen auf den 31.3.1994, auf ein Konto der Antragstellerin durchgeführt. Dabei beruhte ein Teilbetrag von 78,40 DM auf dem erweiterten Splitting gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Damit wurden die betrieblichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners teilweise – entsprechend dem für das Ehezeit-ende maßgeblichen Höchstbetrag – ausgeglichen; in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils (…) wurde hinsichtlich der restlichen betrieblichen Versorgungsanrechte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2) Beide Parteien sind inzwischen Rentner. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.12.1998 eine Altersrente von der LVA Hannover. Der Antragsgegner erhält seit dem 1.7.1998 eine Altersrente von der BfA, ferner ein monatliches Ruhegeld von der RWE.

Mit Schriftsatz vom 23.12.1998, …, hat die Antragsgegnerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

3) Das AG hat neue Auskünfte zur Höhe des Ehezeitanteils der von den Parteien bezogenen Renten eingeholt. Danach beträgt bezüglich der gesetzlichen Renten der Ehezeitanteil auf Seiten des Antragsgegners monatlich 2.567,89 DM (…), auf Seiten der Antragstellerin monatlich 139,24 DM (…). Den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersrente (420 Monate in der Ehezeit von insgesamt 543 Monaten Betriebszugehörigkeit = 77,35 %) hat die RWE – unter teilweiser Korrektur der früheren Auskunft … – mit monatlich 5.058,30 DM bzw. – nach Dynamisierung an Hand der BarwertVO – mit monatlich 1.708,10 DM errechnet (…).

Unter Gegenüberstellung der Ehezeitanteile der beiderseitigen Versorgungen (Gesamtbetrag auf Seiten des Antragsgegners: 2.567,89 DM + 1.708,10 DM = 4.275,99 DM; Rente auf Seiten der Antragstellerin: 139,24 DM) hat das AG den Gesamtausgleichsbetrag i.H.d. Hälfte der Differenz, d.h. i.H.v. (4.275,99 DM ./. 139,24 DM = 4.136,75 DM: 2 =) 2.068,38 DM ermittelt. Unter Berücksichtigung des im Verbundverfahren bereits i.H.v. 1.307,64 DM erfolgten Ausgleichs hat es der Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen Restausgleichsbetrag von 760,74 DM zugesprochen und insoweit antragsgemäß den Antragsgegner zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner monatlichen Betriebsrente verpflichtet. …

4) Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin, dass das AG seiner Berechnung zu Unrecht den dynamisierten Betrag des betrieblichen Ruhegeldes zugrunde gelegt habe. Es hätte von dem tatsächlich gezahlten Betrag von 5.038,30 DM abzüglich des im öffentlich-rechtlichen V...

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