Beschränkungen hinsichtlich der Vereinbarungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Verbot, Vereinbarungen zu Lasten des Versorgungsträgers zu treffen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Unzulässig ist deshalb nach überwiegender Ansicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs in der Weise, dass von einem Anrecht nicht nur die Hälfte, sondern eine höhere Quote übertragen wird. Auch zur Vereinbarung der externen Teilung ist die Zustimmung des Versorgungsträgers erforderlich.[1] Zustimmen müssen der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Teils und der Zielversorgungsträger (§ 15 VersAusglG), wenn die entsprechende Rechtsgrundlage (z. B. Satzung des Versorgungsträgers) nicht bereits eine diesbezügliche Zustimmung enthält. Auch die Ehezeit kann nicht abweichend von § 3 Abs. 1 VersAusglG vertraglich festgelegt werden.[2] Ferner können nach überwiegender Ansicht voreheliche Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.[3] Schließlich sind Vereinbarungen unzulässig, die dazu führen, dass der Ausgleichsberechtigte auf Sozialleistungen angewiesen ist.[4]

[1] Vgl. aber BGH, Beschluss v. 30.4.2014, XII ZB 668/12, FF 2014 S. 360 = NZFam 2014 S. 643. Zu einer Verrechnungsabrede s. BGH, Beschlüsse v. 30.4.2014, XII ZB 668/12, NJW 2014 S. 1882 u. v. 30.10.2019, XII ZB 537/17, NJW 2020 S. 152.
[3] S. nur Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, Rz. 182; vgl. auch Hauß, DNotZ 2009 S. 600, 603.
[4] OLG Nürnberg, Beschluss v. 7.12.2015, 7 UF 1117/15, NZFam 2016 S. 128; abw. OLG Brandenburg, Beschluss v. 6.6.2019, 10 UF 18/18, NotBZ 2020 S. 36 bei allgemeiner Gefahr der späteren Sozialhilfebedürftigkeit.

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