Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte, der das Rentenalter bereits erreicht hat, wegen des Ausschlusses auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein kann.

 

Normenkette

VersAuglG §§ 6-8

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 05 F 253/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.848,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, geboren am... 1954, und der Antragsgegner, geboren am... 1949, schlossen am 21.7.2006 die Ehe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.3.2014 hat die Antragstellerin bei dem AG - Familiengericht - Hersbruck Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 31.7.2014 zugestellt worden ist.

In der Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2014 haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,5347 Entgeltpunken erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,2674 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 47.877,43 EUR.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der HDI Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.179,32 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.846,97 EUR zu bestimmen.

3. Bei der HDI Unterstützungskasse für die gesamte Wirtschaft e.V. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.716,03 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 858,01 EUR.

4. Bei der HDI Pensionskassen AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 799,19 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 399,59 EUR.

5. Bei der HDI Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.715,06 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 3.367,53 EUR.

6. Bei der HDI Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 343,82 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 171,91 EUR.

Privater Altersvorsorgevertrag

7. Bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.983,65 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.357,08 EUR zu bestimmen.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,7216 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8608 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.258,90 EUR.

Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung bis einschließlich Juni 2014, bezogen auf diesen Zeitpunkt, aus allen Zeiten ein eigenes Versorgungsanrecht in Höhe von 23,2243 Entgeltpunkten, Monatsrente 653,53 EUR, erworben. In der Ehezeit war er überwiegend bei der Firma Q..., deren Inhaberin die Antragstellerin war, als Geschäftsführer angestellt. Die Q... hat im Jahr 2013 wegen erheblicher Verluste den Betrieb eingestellt.

Seit 1.1.2014 ist der Antragsgegner bei der von ihm gegründeten Firma B.beschäftigt.

Am 23.11.2000 hat der Antragsgegner vor dem Notar H... S., UR-Nr. A 2296/2000, ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 120.000,-- DM abgegeben und sich in Höhe dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis unterworfen.

Unter § 1, Vorbemerkung, enthält das Schuldanerkenntnis u.a. folgenden Text:

"Wegen finanzieller Engpässe hat mich Frau P. seit Mitte 1998 laufend in der Form unterstützt, dass sie unseren gemeinsamen Lebensunterhalt allein finanziert, den Unterhalt für L... allein bezahlt und mich bei meiner beruflichen Tätigkeit (Bezahlung von Reisekosten, Versicherungsbeiträgen u. s. w.) unterstützt hat. Frau P. hat für mich auch Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern bezahlt.

Der Gesamtbetrag dieser Leistung von Frau P. an mich beläuft sich von Mitte 1998 b...

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