Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vereinbarung, der zufolge beiderseits ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zum Ehezeitende erworbene Anrechte beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben sollen, bedeutet keine Veränderung der gesetzlich festgelegten Ehezeit. Vielmehr hat eine solche Vereinbarung zum Inhalt und zur Folge, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte und diejenigen bereinigt werden, die ausgenommen worden sind. Dafür sind die auszugleichenden Anrechte unter Anwendung der zum Ehezeitende maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll.

2. Zur Inhalts- und Ausübungskontrolle nach §§ 6 bis 8 VersAusglG bei phasenverschobener Ehe.

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen 13 F 200/10 S)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Abs. 2 bis 5 des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Ottweiler vom 17.2.2011 - 13 F 200/10 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Saarland, Versicherungsnummer AAA, zugunsten des Antragsgegners bei der DRV Bund ein Anrecht i.H.v. 3,5228 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.4.2010, übertragen.

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund, Versicherungsnummer BBB, zugunsten der Antragstellerin bei der DRV Saarland ein Anrecht i.H.v. 0,8251 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.4.2010, übertragen.

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D., Personalnummer CCC, zugunsten der Antragstellerin bei der D. ein Anrecht i.H.v. 238,94 EUR monatlich übertragen.

Ein weitergehender Wertausgleich dieser drei Anrechte findet nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Gründe

I. Die im Oktober 1962 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im August 1957 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am ... März 1987 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Söhne St., geboren am ... Mai 1988, und C., geboren am ... August 1991, hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit 1999 voneinander getrennt. Der am 25.3.2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7.5.2010 zugestellt.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht Auskünfte eingeholt, die von der DRV Saarland unter dem 8.11.2010, der DRV Bund unter dem 4.1.2011, der D. (T.) unter dem 4.2.2011, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (RZVK) unter dem 30.9.2010 und der E. Lebensversicherung AG (E.) unter dem 13.12.2010 erteilt worden sind und die in Bezug genommen werden.

Im Scheidungsverfahren haben die Ehegatten am 17.2.2011 in der Folgesache Versorgungsausgleich einen Teilvergleich geschlossen, in dem sie auf eine Einbeziehung der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E., die sich in annähernd gleicher Höhe bewegten, verzichtet und vereinbart haben, dass der Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage der gesetzlichen und beamtenrechtlichen Anwartschaften durchgeführt werden soll.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Abs. 1 der Entscheidungsformel) und in den weiteren Absätzen des Beschlusstenors den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 30.4.2010 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 0,8251 Entgeltpunkten (Abs. 2) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 8,0889 Entgeltpunkten übertragen (Abs. 5). In Abs. 3 und 4 hat es im Wege externer Teilung und bezogen auf den 30.4.2010 zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der T. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 494,86 EUR monatlich bei der DRV Saarland begründet und die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte angeordnet. In Abs. 6 hat es - insoweit unangegriffen - erkannt, dass ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E. nicht stattfindet.

Mit seiner gegen diesen ihm am 3.3.2011 zugestellten Beschluss gerichteten, am 1.4.2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel, dass der Versorgungsausgleich nach Maßgabe einer im Beschwerderechtszug zwischen den Ehegatten abzuschließenden Vereinbarung durchgeführt werden soll, der zufolge die beiderseits ab dem 1.1.2000 bis zum 30.4.2010 erworbenen gesetzlichen und beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte außer Betracht bleiben sollen. Auf die in Ansehung dessen v...

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