§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36 187 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37 873 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78 000 Euro und monatlich 6 500 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96 000 Euro und monatlich 8 000 Euro.

1Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2018 – 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2018 – 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 59 400 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53 100 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert

vorläufiger

Umrechnungswert
"2016 1,1415

 

2018

 

1,1248“.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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