§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 35 363 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 103 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 35 700 Euro und monatlich 2 975 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 31 920 Euro und monatlich 2 660 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro. |
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2017 – 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro. |
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2017 – 31. 12. 2017" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57 600 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 52 200 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
"2015 | 1,1502 |
|
2017 |
|
1,1193“. |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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