§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31 144 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 32 446 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 31 500 Euro und monatlich 2 625 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 26 880 Euro und monatlich 2 240 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2012

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 67 200 Euro und monatlich 5 600 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2012 – 31. 12. 2012" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2012

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57 600 Euro und monatlich 4 800 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70 800 Euro und monatlich 5 900 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2012 – 31. 12. 2012" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 50 850 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 45 900 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
"2010 1,1726

 

2012

 

1,1754".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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