§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2003 beträgt 28 938 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 569 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 28 980 Euro jährlich und 2 415 Euro monatlich.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 24 360 Euro jährlich und 2 030 Euro monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2005

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 62 400 Euro jährlich und 5 200 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76 800 Euro jährlich und 6 400 Euro monatlich.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2005 – 31. 12. 2005" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2005

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52 800 Euro jährlich und 4 400 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 800 Euro jährlich und 5 400 Euro monatlich.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2005 – 31. 12. 2005" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 46 800 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 42 300 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2003 1,1943

 

2005

 

1,1885

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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