Das Gesetz regelt in § 28 Abs. 4 WEG n. F. lediglich, dass der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres den Vermögensbericht zu erstellen hat. Entsprechend zur Rechtslage bei der Jahresabrechnung[1], wird man insoweit annehmen können, dass die Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts wohl am 1.1. des Folgejahres entsteht, womit noch nichts über die Fälligkeit der Erstellung ausgesagt ist. Wie bei der Jahresabrechnung wird man insoweit davon ausgehen können, dass die Fälligkeit der Erstellung des Vermögensberichts 3 bis 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. der maßgeblichen Wirtschaftsperiode eintritt.

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