Leitsatz

Durch rechtskräftigen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts war im vereinfachten Verfahren Kindesunterhalt zugunsten der im Jahre 1984 geborenen Antragstellerin in Höhe von monatlich 219,00 DM seit dem 1.11.1997 tituliert. Bis einschließlich Juli 2002 - dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Antragstellerin - waren nach deren Vorbringen hieraus Rückstände i.H.v. 9.794,00 DM aufgelaufen, davon entfielen 8.480,00 DM auf die Zeit ab Mai 1998.

Da die Rückstände aus der Sicht der Antragstellerin ab Juli 2005 zu verjähren drohten, begehrte sie für einen entsprechenden Zahlungsantrag über 9.794,00 DM = 5.007.00 EUR nebst Zinsen Prozesskostenhilfe, die ihr versagt wurde.

Zur Begründung hatte das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, der beabsichtigten Klage fehle schon deswegen jede Erfolgsaussicht, weil die titulierten Ansprüche erst in 30 Jahren verjährten und infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Leistungsklage fehle.

Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die in der Sache ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche und zur Vermeidung drohender Verjährung eines neuerlichen Klageverfahrens nicht bedürfe.

Zwar habe das AG das Problem der Verjährung nur unvollständig erfasst. Die von dort vertretene Auffassung sei nur für den Teil der titulierten Ansprüche zutreffend, die bei Eintritt der Rechtskraft des Titels im April 1998 bereits fällig waren. Für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen bleibe es demgegenüber bei der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt ausgelösten Verjährungsfrist, ohne dass es - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - für dieses Ergebnis auf die Art des zugrunde liegenden Titels ankomme.

Zur Unterbrechung dieser kürzeren Verjährungsfrist könne im Einzelfall auch eine neuerliche Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand zulässig sein. Dies gelte allerdings nur dann, wenn dies der einzige Weg sei, um der drohenden Verjährung zu begegnen. Die Antragstellerin könne eine Unterbrechung der Verjährung unschwer dadurch herbeiführen, dass sie einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stelle. Bei dieser Sachlage könne ihr für ein Klageverfahren, dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht bedürfe, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2005, 20 WF 0675/05

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