§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB belässt es hinsichtlich der 30jährigen Sonderverjährung bei folgenden Ansprüchen:

  • Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB);
  • Herausgabeanspruch gegen den Vorerben (§ 2130 BGB) und
  • Herausgabeanspruch gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB).

Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Auf den Ablauf des Entstehungsjahres kommt es daher nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge