LfSt Bayern, 10.11.2009, S 3802.1.1 - 3 St 35

Aus FinMin Bayern vom 8.10.2009, 34 – S 3802 – 025 – 40 467/09

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl 2009 I S. 3142 ff.) haben sich folgende wichtige Änderungen bei den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben:

  • Für erbrechtliche Ansprüche wird die allgemeine Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 197 Abs. 1 Nr. 1i.V.m. § 195 BGB, §§ 2287 Abs. 2 und 2332 BGB). Die bisherige Frist von 30 Jahren kommt jedoch weiterhin bei Ansprüchen des Erben auf die Herausgabe des Erbes durch den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), bei Ansprüchen des Nacherben auf Herausgabe durch den Vorerben nach Eintritt der Nacherbschaft (§ 2130 BGB) und bei Ansprüchen des wirklichen Erben auf Herausgabe des Erbes gegenüber dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheines (§ 2362 BGB) zur Anwendung. Zudem wurde die Verjährungshöchstfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erbfall in § 199 Abs. 3a BGB auf 30 Jahre nach Entstehung des Anspruchs festgelegt.
  • Das Erbrecht des Staates ist neu geregelt (§ 1936 BGB).
  • Die Ausgleichpflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings im Rahmen der Erbauseinandersetzung besteht in Pflegefällen auch dann, wenn der Abkömmling nicht auf sein berufliches Einkommen verzichtet hat (§ 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Die Vorschriften über die Haftung des mit einem Gattungsvermächtnis Beschwerten für Rechtsmängel bzw. Sachmängel wurden überarbeitet (§§ 2182 und 2183 BGB).
  • Bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils bleiben die Beschwerungen und Beschränkungen i.S. von § 2306 BGB außer Betracht (§ 2305 Satz 2 BGB). § 2306 Abs. 1 BGB wurde neu gefasst.
  • Die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfolgt in Abhängigkeit des Zeitraumes zwischen der Schenkung und dem Todesfall nur noch anteilig (§ 2325 Abs. 3 BGB).
  • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Stundung des Pflichtteilsanspruchs besteht für alle Erben und nicht mehr nur für die selbst pflichtteilsberechtigten Erben (§ 2331a Abs. 1 BGB). Zudem setzt die Stundung nur noch eine unbillige Härte voraus.
  • Die Fälle, in denen einem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteil entzogen werden kann, wurden für alle Pflichtteilsberechtigten einheitlich neu geregelt (§§ 2333 bis 2336 BGB).
  • Die Sachmängelhaftung des Verkäufers beim Erbschaftskauf wurde überarbeitet (§ 2376 Abs. 2 BGB).

Das Gesetz tritt am 1.1.2010 in Kraft.

 

Normenkette

BGB § 195

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 1

BGB § 199 Abs. 3a

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