Leitsatz

Ein Arbeitsverhältnis kann gem. § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche → Kündigung zu rechtfertigen.

Eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung setzt i. d. R. ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Unter besonderen Umständen kann jedoch auch ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.

Gefährdet beispielsweise der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die Sicherheit des Betriebs oder stört durch schwere Beleidigungen die betriebliche Ordnung , muss der Arbeitgeber schnell hinreichende Maßnahmen ergreifen können und das Arbeitsverhältnis sofort kündigen dürfen. Für die Klärung der Frage, ob der Arbeitnehmer für sein Verhalten voll verantwortlich ist, also ob er schuldhaft gehandelt hat, bleibt in diesen Fällen keine Zeit.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.01.1999, 2 AZR 665/98

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