Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867[1] [Bis 31.12.2022: § 1846] des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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