(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

 

(2) 1Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

 

1.

dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1[1] [Bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 2 Satz 2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,

 

2.

einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder

 

3.

der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.

3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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