Leitsatz

Der Antragsgegner wurde im vereinfachten Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Er beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin für die von ihm beabsichtigte Verteidigung gegen den Antrag des Antragstellers.

Sein PKH-Antrag wurde zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Antragsgegners für begründet.

Im sog. vereinfachten Verfahren sei in der Regel im Rahmen der Prozesskostenbewilligung auch ein Anwalt beizuordnen (vgl. Zöller, 27. Aufl., Rz. 1 zu § 646 ZPO mit weiteren Zitaten).

Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des OLG Schleswig (MDR 2007, 736), in der von dort bereits darauf hingewiesen worden war, dass in dem vom Antragsgegner auszufüllenden Fragebogen hinsichtlich der Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt mehrfach der Hinweis enthalten sei, der Unterhaltsschuldner solle die Antworten besser nicht nach eigenem Gutdünken geben, sondern die Hilfe rechtlich geschulter Personen oder Institutionen in Anspruch nehmen. Am Ende des Vordrucks werde zusätzlich noch gefragt, von welchem Rechtsanwalt oder welcher Rechtsanwältin der Antragsgegner beraten worden sei.

Zu Recht habe das OLG Schleswig ausgeführt, dass schon damit dem Unterhaltsschuldner der Schluss nahe gelegt werde, üblicherweise sei auch im vereinfachten Verfahren ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das amtliche Formular sei dermaßen unübersichtlich und für einen Laien schwer zu verstehen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dringend geboten erscheine.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009, 11 WF 595/09

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