Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei einem Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 treten die Folgen dieses Verstoßes nicht kraft Gesetzes ein. § 146a bestimmt vielmehr, dass der Verteidiger ausdrücklich zurückgewiesen werden muss.
2. Zurückgewiesen werden muss der Verteidiger, sobald erkennbar ist, dass die Verteidigung unzulässig ist.
3. Zuständig für die Zurückweisung ist das Gericht, beim Kollegialgericht also nicht der Vorsitzende allein.
4. Die Zurückweisung wirkt nach § 146a Abs. 2 nur für die Zukunft.
 

Rdn 5071

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Zurückweisung und Ausschluss des Verteidigers im Steuerstrafverfahren, PStR 2001, 219

Mehle, "Der Fall Rechtsanwalt W." – eine (kommentierte) Dokumentation zur Ausschließung eines Strafverteidigers, StraFo 1995, 73

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 4926, bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803, und bei → Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5064.

 

Rdn 5072

1. Liegt ein Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 (→ Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5063) oder gegen § 146 (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 4925) vor, treten die Folgen dieses Verstoßes nicht kraft Gesetzes ein. § 146a bestimmt vielmehr, dass der Verteidiger ausdrücklich zurückgewiesen werden muss. Die Zurückweisung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Das Gericht (s. Teil V Rdn 5075) hat kein Ermessen (BGH NJW 1977, 156; Meyer-Goßner/Schmitt, § 146a Rn 1). Zurückgewiesen wird i.Ü. auch derjenige Verteidiger, der selbst Beschuldigter ist und in demselben Verfahren einen (Mit-)Beschuldigten verteidigen will (BGH StV 1996, 469; wistra 2011, 149), und zwar nicht erst, wenn Anklage erhoben worden ist (BGH StV 1996, 469), sondern auch schon bereits im EV (OLG Celle NJW 2001, 3564).

 

☆ Die Zurückweisung kann auf keine anderen Gründe als einen Verstoß gegen die §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 gestützt werden. Die Gründe, die – über §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 – die Zurückweisung/den Ausschluss eines (Wahl-) Verteidigers zulassen, sind in den §§ 138a und 138b abschließend geregelt (→ Verteidiger, Ausschluss , Allgemeines , Teil V Rdn  4807 , m.w.N.). Insbesondere können die Gründe zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund (→ Pflichtverteidiger , Entpflichtung/Verteidigerwechsel , Teil P Rdn  3507 ) auf Wahlverteidiger nicht angewendet werden (vgl. OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289 ff.; s.a. Mehle StraFo 1995, 73).keine anderen Gründe als einen Verstoß gegen die §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 gestützt werden. Die Gründe, die – über §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 – die Zurückweisung/den Ausschluss eines (Wahl-) Verteidigers zulassen, sind in den §§ 138a und 138b abschließend geregelt (→ Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4807, m.w.N.). Insbesondere können die Gründe zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund (→ Pflichtverteidiger, Entpflichtung/Verteidigerwechsel, Teil P Rdn 3507) auf Wahlverteidiger nicht angewendet werden (vgl. OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289 ff.; s.a. Mehle StraFo 1995, 73).

 

Rdn 5073

2. Zurückgewiesen werden muss der Verteidiger, sobald erkennbar ist, dass die Verteidigung unzulässig ist, und zwar auch dann, wenn das erst Folge einer Verbindung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist (OLG Celle NStZ 2011, 289).

 

☆ Der Verteidiger kann die Zurückweisung in beiden Verteidigungen dann dadurch umgehen , dass er die Verteidigerbeziehung zu einem der Beschuldigten beendet (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung , Teil V Rdn  4925 ; Meyer-Goßner/Schmitt , § 146a Rn 2).umgehen, dass er die Verteidigerbeziehung zu einem der Beschuldigten beendet (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 4925; Meyer-Goßner/Schmitt, § 146a Rn 2).

 

Rdn 5074

Im Einzelnen gilt:

Ein Pflichtverteidiger, bei dem sich herausstellt, dass seine Tätigkeit gegen § 146 verstößt, wird nicht zurückgewiesen, sondern entpflichtet (BT-Drucks 10/1313, S. 23; → Pflichtverteidiger, Entpflichtung/Verteidigerwechsel, Teil P Rdn 3507).
Im Fall des § 137 Abs. 1 S. 2 (→ Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5063) wird der Verteidiger zurückgewiesen, der zum Verteidiger gewählt wird, obwohl bereits drei Verteidiger für den Beschuldigten tätig sind (KG NJW 1977, 912). Maßgebend ist das Datum der Vollmachtsurkunde.
Zeigen mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl (→ Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5063) überschritten, müssen gem. § 146a Abs. 1 S. 2 alle zurückgewiesen werden. Das Gericht (s. Teil V Rdn 5075) darf sich nicht aussuchen, welchen der Verteidiger es zulässt und welcher zurückgewiesen wird. Das ist dem Beschuldigten vorbehalten.
 

Rdn 5075

3. Zuständig für die Zurückweisung ist das Gericht, beim Kollegialgericht also nicht der Vorsitzende allein. Im EV trifft das Gericht die Entscheidung, dass für das Hauptverfahren zuständig wäre. Tritt der Verteidiger gegenüber der StA auf, führt sie die Entscheidung des Gerichts herbei (zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 146a Rn ...

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