Das Wichtigste in Kürze:
1. | Der Wahlverteidiger muss bevollmächtigt sein. |
2. | I.d.R. wird dem Verteidiger die (Verteidigungs-)Vollmacht auf den üblichen Vollmachtsformularen schriftlich erteilt. |
3. | Die Vollmacht berechtigt den Verteidiger i.d.R. zu allen Verfahrens- und Prozesshandlungen mit Wirkung für und gegen den Beschuldigten. |
4. | Es ist umstritten, ob im Hinblick auf § 43 S. 1 RVG der Beschuldigte bereits in der Vollmacht seinen ggf. bestehenden Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt abgetreten kann. |
5. | Die Vollmacht erlischt mit der Beendigung des Verteidigungsverhältnisses durch Kündigung. Sie erlischt nicht mit dem Tod des Beschuldigten. |
Rdn 5027
Literaturhinweise:
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Fahl, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Ss 71/98 (Zur Verjährungsfalle im Bußgeldverfahren), ZIS 2009, 380
Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223
ders., Der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt in Bußgeldsachen, SVR 2015, 49
Goldbach/Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208
Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 31–33 OWiG, DAR 2014, 187
Kaiser, Die Verteidigervollmacht und ihre Tücken, NJW 1982, 1367
Kotz, Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 1, StRR 2013, 4
ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 2, StRR 2013, 44
ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 3, StRR 2013, 84
ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 4, StRR 2013, 124
Kuhli, Die Anforderungen an die Ermächtigung zu Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht gemäß § 302 II StPO
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Meyer-Lohkamp/Venn, Vom (Un)Sinn der schriftlichen Strafprozessvollmacht, StraFo 2009, 265
Nellesen, Anforderungen an die Vollmacht für eine Vertretung vor dem BVerfG, NJW 2020, 2444
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Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, NStZ 1986, 488
ders., Der bevollmächtigte Pflichtverteidiger und sein Stellvertreter, NStZ 1996, 214
ders., Die Zustellung an einen Verteidiger mit Zustellungs-, aber ohne Verteidigervollmacht – ein Beitrag zu § 145a StPO, NStZ 1997, 15
Schwind, Verjährungsunterbrechung im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zur Unwirksamkeit der "anwaltlichen Verjährungsfalle" – zugleich Anmerkung zu AG Hannover, Urt. v. 22.3.2011 – 241 OWi 593/10 und OLG Celle, Beschl. v. 23.6.2011 – 311 SsRs 96/11, NStZ 2012, 484
Seifert, Zustellungsvollmacht, Strafbefehlsverfahren und der fair-trial-Grundsatz, StV 2018, 123
Spitzer, Das Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung, StV 2016, 48
Volpert, Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Strafprozessvollmacht, VRR 2007, 57 = StRR 2007, 174
Weiß, Die "Verteidigervollmacht" – ein tückischer Sprachgebrauch, NJW 1983, 89
s.a. die Hinw. bei → Terminsverlegung, Teil T Rdn 4412
und bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803.
Rdn 5028
1.a) Verteidiger ist, wer vom Beschuldigten "gewählt" (§ 138 Abs. 1) oder vom Vorsitzenden des Gerichts gem. § 141 als Pflichtverteidiger bestellt ist. Im Fall der Beiordnung (→ Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung, Teil P Rdn 3637) ist eine Vollmacht des Beschuldigten nicht erforderlich, der Akt der Bestellung ersetzt die Wahl (KK-Willnow, vor § 137 Rn 3). Der Wahlverteidiger muss hingegen bevollmächtigt sein (wegen der Einzelh. s. Teil V Rdn 5030).
Rdn 5029
b) Hinweise für den Verteidiger!
Bei der Vollmachtserteilung muss der Verteidiger Folgendes beachten:
▪ | In größeren Anwaltsbüros sollte der Verteidiger darauf achten – nicht nur wegen § 146 –, dass die Vollmacht, wenn es nicht anders gewollt ist, nur auf einen Anwalt lautet. Denn dann kann vom Gericht ein → Terminsverlegung, Teil T Rdn 4411, ggf. nicht unter Hinw. auf die Bevollmächtigung mehrerer Verteidiger abgelehnt werden. Zudem kann dann nach § 145a Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 3 OWiG auch nur ihm wirksam zugestellt werden. Das hat zur Folge, dass im OWi-Verfahren die Zustellung des Bußgeldbescheides an die Kanzlei oder die Sozietät unwirksam ist und nicht die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbricht (OLG Celle StraFo 2011, 502 m. zust. Anm. Sandherr VRR 2012, 75; OLG Dresden VRR 2009, 275; OLG Hamm, Beschl. v. 17.3.2006 – 4 Ss OWi 145/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 31.8.2004 – 1 Ss 237/04; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2016, 183; LG Bie... |
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