Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Wahlverteidiger muss bevollmächtigt sein.
2. I.d.R. wird dem Verteidiger die (Verteidigungs-)Vollmacht auf den üblichen Vollmachtsformularen schriftlich erteilt.
3. Die Vollmacht berechtigt den Verteidiger i.d.R. zu allen Verfahrens- und Prozesshandlungen mit Wirkung für und gegen den Beschuldigten.
4. Es ist umstritten, ob im Hinblick auf § 43 S. 1 RVG der Beschuldigte bereits in der Vollmacht seinen ggf. bestehenden Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt abgetreten kann.
5. Die Vollmacht erlischt mit der Beendigung des Verteidigungsverhältnisses durch Kündigung. Sie erlischt nicht mit dem Tod des Beschuldigten.
 

Rdn 5027

 

Literaturhinweise:

Allgayer, Vertretung bei Einlegung sowie Begründung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, NStZ 2016, 192

Dierbach, Die Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger, StraFo 2019, 50

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Fahl, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Ss 71/98 (Zur Verjährungsfalle im Bußgeldverfahren), ZIS 2009, 380

Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223

ders., Der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt in Bußgeldsachen, SVR 2015, 49

Goldbach/­Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 3133 OWiG, DAR 2014, 187

Kaiser, Die Verteidigervollmacht und ihre Tücken, NJW 1982, 1367

Kotz, Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 1, StRR 2013, 4

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 2, StRR 2013, 44

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 3, StRR 2013, 84

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 4, StRR 2013, 124

Kuhli, Die Anforderungen an die Ermächtigung zu Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht gemäß § 302 II StPO

HRRS 2009, 290

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Meyer-Lohkamp/Venn, Vom (Un)Sinn der schriftlichen Strafprozessvollmacht, StraFo 2009, 265

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Samini, Die Rechtsarchitektur der anwaltlichen Vollmacht in der Praxis, zfs 2006, 308

Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, NStZ 1986, 488

ders., Der bevollmächtigte Pflichtverteidiger und sein Stellvertreter, NStZ 1996, 214

ders., Die Zustellung an einen Verteidiger mit Zustellungs-, aber ohne Verteidigervollmacht – ein Beitrag zu § 145a StPO, NStZ 1997, 15

Schwind, Verjährungsunterbrechung im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zur Unwirksamkeit der "anwaltlichen Verjährungsfalle" – zugleich Anmerkung zu AG Hannover, Urt. v. 22.3.2011 – 241 OWi 593/10 und OLG Celle, Beschl. v. 23.6.2011 – 311 SsRs 96/11, NStZ 2012, 484

Seifert, Zustellungsvollmacht, Strafbefehlsverfahren und der fair-trial-Grundsatz, StV 2018, 123

Spitzer, Das Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung, StV 2016, 48

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Weiß, Die "Verteidigervollmacht" – ein tückischer Sprachgebrauch, NJW 1983, 89

s.a. die Hinw. bei → Terminsverlegung, Teil T Rdn 4412

und bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803.

 

Rdn 5028

1.a) Verteidiger ist, wer vom Beschuldigten "gewählt" (§ 138 Abs. 1) oder vom Vorsitzenden des Gerichts gem. § 141 als Pflichtverteidiger bestellt ist. Im Fall der Beiordnung (→ Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung, Teil P Rdn 3637) ist eine Vollmacht des Beschuldigten nicht erforderlich, der Akt der Bestellung ersetzt die Wahl (KK-Willnow, vor § 137 Rn 3). Der Wahlverteidiger muss hingegen bevollmächtigt sein (wegen der Einzelh. s. Teil V Rdn 5030).

 

Rdn 5029

 

b) Hinweise für den Verteidiger!

Bei der Vollmachtserteilung muss der Verteidiger Folgendes beachten:

In größeren Anwaltsbüros sollte der Verteidiger darauf achten – nicht nur wegen § 146 –, dass die Vollmacht, wenn es nicht anders gewollt ist, nur auf einen Anwalt lautet. Denn dann kann vom Gericht ein → Terminsverlegung, Teil T Rdn 4411, ggf. nicht unter Hinw. auf die Bevollmächtigung mehrerer Verteidiger abgelehnt werden. Zudem kann dann nach § 145a Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 3 OWiG auch nur ihm wirksam zugestellt werden. Das hat zur Folge, dass im OWi-Verfahren die Zustellung des Bußgeldbescheides an die Kanzlei oder die Sozietät unwirksam ist und nicht die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbricht (OLG Celle StraFo 2011, 502 m. zust. Anm. Sandherr VRR 2012, 75; OLG Dresden VRR 2009, 275; OLG Hamm, Beschl. v. 17.3.2006 – 4 Ss OWi 145/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 31.8.2004 – 1 Ss 237/04; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2016, 183; LG Bie...

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