Das Wichtigste in Kürze:

1. Der in § 250 geregelte Unmittelbarkeitsgrundsatz ist einer der tragenden Grundsätze des Strafverfahrens.
2. Die StPO enthält an verschiedenen Stellen Durchbrechungen.
3. Nicht Urkundenbeweis i.e.S. ist eine nach § 251 Abs. 3 erfolgende Verlesung.
 

Rdn 3489

 

Literaturhinweise:

Beulke, Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, §§ 250 ff. StPO, JA 2008, 758

Burhoff, Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMoG und das OpferRRG, ZAP F. 22, S. 389

Cornelius, Konfrontationsrecht und Unmittelbarkeitsgrundsatz, NStZ 2008, 244

El-Ghazi/Merold, Die Vernehmung des Richters als Verhörsperson vor dem Hintergrund des § 252 StPO, StV 2012, 250

Engelbrecht, Die Auswirkungen des ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz – JuMoG) auf das verkehrsrechtliche Mandat, DAR 2004, 494

Farthofer/Rückert, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 252 StPO im Lichte eines grund- und menschenrechtskonformen Strafverfahrens, HRRS 2017, 123

Gubitz/Bock, Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, NStZ 2008, 958

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Kloke, Zur Zulässigkeit der ergänzenden Verlesung von Vernehmungsprotokollen, die Angaben des Angeklagten enthalten zugleich eine Besprechung von BGH, Beschl. v. 23.5.2018 – 4 StR 584/17, NStZ 2019, 374

Knauer/Wolf, Zivilprozessuale und strafprozessuale Änderungen durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz – Teil 2: Änderungen der StPO, NJW 2004, 2932

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Mitsch, Protokollverlesung nach berechtigter Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) in der Hauptverhandlung, JZ 1992, 174

Mosbacher, Zur Zulässigkeit vernehmungsergänzender Verlesung, NStZ 2014, 1

­Neuhaus, Die Änderungen der StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004, StV 2005, 47

Park, Revisionsrechtliche Aspekte der Verlesung von Vernehmungsniederschriften und schriftlichen Erklärungen gem. § 251 StPO, StV 2000, 218

Sommer, Moderne Strafverteidigung – Strafprozessuale Änderungen des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes, AnwBl. 2004, 506

ders., Moderne Strafverteidigung – Strafprozessuale Änderungen des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes, StraFo 2004, 295

ders., Von der richterlichen Faszination polizeilicher Vernehmungsprotokoll und wie Verteidigung sie trüben kann, StraFo 2018, 451

ter Veen, Das unerreichbare Beweismittel und seine prozessualen Folgen – eine Übersicht zur Rechtsprechung des BGH und anderer Obergerichte, StV 1985, 295

Velten, Der Auslandszeuge als Einbruchstelle für den Abbau von Verteidigungsrechten und Unmittelbarkeitsgrundsatz im Namen der Prozeßökonomie, StV 2007, 97

Widmaier, Zum Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen § 168c Abs. 5 StPO, in: Festgabe Heino Friebertshäuser, 1997, S. 185

s.a. die Hinw. bei → Urkundenbeweis, Allgemeines, Teil U Rdn 3162, bei → Verlesung von Protokollen, Geständnisprotokolle, Teil V Rdn 3494, bei → Verlesung von Protokollen, Verlesung nach Zeugnisverweigerung, Teil V Rdn 3573, und bei → Verlesung von Protokollen, Verlesung zur Gedächtnisstützung, Teil V Rdn 3594.

 

Rdn 3490

1. Der in § 250 geregelte → Unmittelbarkeitsgrundsatz, Teil U Rdn 3116, ist einer der tragenden Grundsätze des Strafverfahrens. Dieser Grundsatz wird aber in der StPO von verschiedenen Vorschriften, die die Verlesung von Protokollen oder anderen Schriftstücken erlauben, durchbrochen.

 

☆ Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 ist in der StPO der Begriff der Niederschrift , der z.B. früher in § 251 Abs. 1 a.F. verwendet worden ist, aufgegeben worden. Es wird jetzt anstelle des Begriffs Niederschrift , der sprachlich eng mit der Papierform verknüpft ist/war, der Begriff Protokoll verwendet. Dadurch soll sprachlich verdeutlicht werden, dass Niederschriften bei elektronischer Aktenführung auch in elektronischer Form erstellt werden können. Eine sachliche Änderung der Rechtslage hat diese Begriffsvereinheitlichung nicht zur Folge (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 59)."Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" v. 5.7.2017 ist in der StPO der Begriff der "Niederschrift", der z.B. früher in § 251 Abs. 1 a.F. verwendet worden ist, aufgegeben worden. Es wird jetzt anstelle des Begriffs "Niederschrift", der sprachlich eng mit der Papierform verknüpft ist/war, der Begriff "Protokoll" verwendet. Dadurch soll sprachlich verdeutlicht werden, dass "Niederschriften" bei elektronischer Aktenführung auch in elektronischer Form erstellt werden können. Eine sachliche Änderung der Rechtslage hat diese Begriffsvereinheitlichung nicht zur Folge (vgl. ...

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