Das Wichtigste in Kürze:

1. § 110c regelt die dem VE (im eigentlichen Sinn) zustehenden Befugnisse.
2. Gestattet ist nach § 110c S. 1 dem VE nur das offene Betreten der Wohnung mit Einverständnis des Berechtigten unter Verwendung der Legende.
3. Nach § 110c S. 3 stehen dem VE als Beamten des Polizeidienstes die sich aus der StPO, den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder oder aus sonstigen Gesetzen ergebenden Befugnisse zu.
 

Rdn 4588

 

Literaturhinweise:

Amelung, Probleme der Einwilligung in strafprozessuale Grundrechtsbeeinträchtigungen, StV 1985, 257

Bader, Zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten auf der Grundlage der neu geschaffenen §§ 9a und 9b BVerfSchG, HRRS 2016, 293

Bönisch/Brettschneider, Der verdeckte polizeiliche Einsatz im Internet, Polizei 2013, 99

Braun/Keller, Heimliches Betreten von Wohnungen durch die Polizei, Polizei 2012, 102

Felsch, Zuhälter oder Schornsteinfeger? Gedanken zur "limitierten Tarnkappe" des Verdeckten Ermittlers beim Betreten von Wohnungen nach § 110c S. 2 StPO, StV 1998, 285

Frister, Zur Frage der Vereinbarkeit verdeckter Ermittlungen in Privatwohnungen mit Art. 13 GG, StV 1993, 151

Kirkpatrick, Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern in Wirtschaftsstrafverfahren, NStZ 2019, 177

Krüger, Verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren und die Unverletzlichkeit der Wohnungen, ZRP 1993, 125

Lesch, Soll die Begehung "milieutypischer" Straftaten durch verdeckte Ermittler erlaubt werden?, StV 1993, 94

Müssig, Grenzen der Beweisverwertung beim Einsatz "Verdeckter Ermittler" gegen den Verdächtigen, GA 2004, 87

Nitz, Einsatzbedingte Straftaten Verdeckter Ermittler, 1997

Roxin, Zum Einschleichen polizeilicher Scheinaufkäufer in Privatwohnungen (BGH StV 1997, 233), StV 1998, 43

Schwarzburg, Einsatzbedingte Straftaten verdeckter Ermittler, NStZ 1995, 469

Soiné, Zulässigkeit und Grenzen heimlicher Informationsbeschaffung durch Vertrauensleute der Nachrichtendienste, NStZ 2013, 83

ders., Personale verdeckte Ermittlungen in sozialen Netzwerken zur Strafverfolgung, NStZ 2014, 248

ders., Personale verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren Ermittlungszwecke und -formen, Einsatz technischer Mittel, grenzüberschreitendes Tätigwerden, Krim 2013, 507

s.a. die Hinw. bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4582, und bei → Verdeckter Ermittler, Beweisverwertungsverbote, Teil V Rdn 4605.

 

Rdn 4589

1. § 110c regelt die dem VE (im eigentlichen Sinn) zustehenden Befugnisse. Danach darf er mit Einverständnis des Berechtigten unter Verwendung seiner Legende eine fremde Wohnung betreten. Die übrigen Befugnisse des VE richten sich nach der StPO und sonstigen Rechtsvorschriften. Im Zuständigkeitsbereich des BKA kommt z.B. § 45 Abs. 6 BKAG in Betracht (zur – teilweise angenommenen – Verfassungswidrigkeit des § 20g Abs. 4 BKAG a.F. [u.a. Verstoß gegen Art. 13 GG] BVerfG NJW 2016, 1782; LR-Schäfer, § 110c Rn 11 ff.; Felsch StV 1998, 285; Frister StV 1993, 151; Roxin StV 1998, 43; SK-StPO-Rudolphi, § 110c Rn 4 ff. m.w.N.; Malek/Wohlers, Rn 511; wohl auch Schneider NStZ 2004, 365; Eschelbach StV 2001, 393; zum Betreten von Wohnungen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, die keine VE sind, BGH NJW 1997, 1516 – auch zur verfassungsrechtlichen Problematik – und → V-Mann-Problematik, Teil V Rdn 5172). Zum Einsatz von "verdeckten Mitarbeitern" und von Vertrauensleuten auf der Grundlage der §§ 9a, 9b BVerfSchG Bader HRRS 2016, 293. Im Einzelnen gilt:

 

Rdn 4590

2. Gestattet ist nach § 110c S. 1 dem VE nur das offene Betreten der Wohnung mit Einverständnis des Berechtigten unter Verwendung der Legende (→ Verdeckter Ermittler, Einsatzvoraussetzungen, Teil V Rdn 4618). Der VE darf (muss?) im Interesse des (Ermittlungs-)Auftrags über seine wahre Identität täuschen (Weil ZRP 1992, 244; Krüger ZRP 1993, 125; dazu BGH NJW 1997, 1516).

 

☆ Einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten , für den nicht die Vorschriften der §§ 110a ff. gelten (→ Verdeckter Ermittler , Begriff , Teil V Rdn  4596 ), wird auch von einem Richter das Betreten einer Wohnung entsprechend den Vorschriften der §§ 110b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 110c nicht gestattet werden können (zw. auch Meyer-Goßner/Schmitt , § 110c Rn 2 m.w.N.).verdeckt ermittelnden Polizeibeamten, für den nicht die Vorschriften der §§ 110a ff. gelten (→ Verdeckter Ermittler, Begriff, Teil V Rdn 4596), wird auch von einem Richter das Betreten einer Wohnung entsprechend den Vorschriften der §§ 110b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 110c nicht gestattet werden können (zw. auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 110c Rn 2 m.w.N.).

 

Rdn 4591

Eine darüber hinaus gehende Täuschung des Berechtigten – Ausgeben als Angehöriger einer staatlichen Organisation oder Einrichtung, z.B. als "Gasmann" (Meyer-Goßner/Schmitt, § 110c Rn 1; Roxin StV 1998, 43; KMR-Bockemühl, § 110c Rn 4) – ist dem VE nicht gestattet, ebenso nicht das heimliche Betreten der Wohnung (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; zur Unzulässigkeit der Täuschung des Berechtigten schon Amelung StV 1985, 257 und Roxin StV 1998, 44; zu allem eingehend krit. auch Fels...

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