Das Wichtigste in Kürze:

1. Der VE ist begrifflich von sonstigen "freien Mitarbeitern" (V-Leuten, V-Mann, V-Person usw.) der Polizei abzugrenzen.
2. Als VE dürfen nur Beamte i.S.d. §§ 2, 35 ff. BRRG eingesetzt werden.
3. Unter "Legende" ist die auf Dauer, d.h. für einen unbestimmten, nicht nur vorübergehenden, aber auch nicht auf unabsehbare Zeit geplanten Zeitraum angelegte, veränderte Identität eines Beamten zu verstehen.
 

Rdn 4597

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4582.

 

Rdn 4598

1.a) Der VE ist begrifflich von sonstigen "freien Mitarbeitern" (V-Leuten, V-Mann, V-Person usw.) der Polizei abzugrenzen (s. Anl. D zur RiStBV; Lesch StV 1995, 542 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 110a Rn 3 ff.; [eingehend] zum Begriff des VE und zur Abgrenzung KMR-Bockemühl, § 110a Rn 10 ff.; Malek/Wohlers, Rn 475 ff.; Schneider NStZ 2004, 359; Bosbach, Rn 538; Conen StraFo 2013, 140 f.; Bader HRRS 2016, 293; Gercke StV 2017, 615; Mayer Krim 2016, 228; Soiné NJW 2020, 2850).

 

☆ Nach der Legaldefinition des § 110a Abs. 2 S. 1 sind VE (im eigentlichen Sinn) nur Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende [s. Teil V Rdn  4602 ]) ermitteln (BGHSt 41, 64; NStZ 1997, 294; Schneider , a.a.O.; auch BGHSt 42, 139). Dazu gehören nicht ausländische Polizeibeamte (BGH NStZ 2007, 713; zum Einsatz von VE auf internationaler Ebene s.  Meyer-Goßner/Schmitt , § 110a Rn 3 und Soiné Krim 2013, 507). In der Praxis spielen zunehmend die Fragen der virtuell verdeckten Ermittler in sozialen Netzwerken und Internetboards eine Rolle (dazu Rosengarten/Römer NJW 2012, 1764; Soiné NStZ 2014, 248; Bönisch/Brettschneider Polizei 2013, 99). Ob diese als VE anzusehen und die Regelungen der §§ 110a ff. anzuwenden sind, wird davon abhängen, ob diese sich lange/länger aktiv am Forum, Chatroom usw. beteiligt haben ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 110a Rn 4; Rosengarten/Römer , a.a.O., m.w.N.; Soiné Krim 507, 511; auch BVerfG NJW 2008, 822).Legaldefinition des § 110a Abs. 2 S. 1 sind VE (im eigentlichen Sinn) nur Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende [s. Teil V Rdn 4602]) ermitteln (BGHSt 41, 64; NStZ 1997, 294; Schneider, a.a.O.; auch BGHSt 42, 139). Dazu gehören nicht ausländische Polizeibeamte (BGH NStZ 2007, 713; zum Einsatz von VE auf internationaler Ebene s. Meyer-Goßner/Schmitt, § 110a Rn 3 und Soiné Krim 2013, 507). In der Praxis spielen zunehmend die Fragen der "virtuell verdeckten Ermittler" in sozialen Netzwerken und Internetboards eine Rolle (dazu Rosengarten/Römer NJW 2012, 1764; Soiné NStZ 2014, 248; Bönisch/Brettschneider Polizei 2013, 99). Ob diese als VE anzusehen und die Regelungen der §§ 110a ff. anzuwenden sind, wird davon abhängen, ob diese sich lange/länger aktiv am Forum, Chatroom usw. beteiligt haben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 110a Rn 4; Rosengarten/Römer, a.a.O., m.w.N.; Soiné Krim 507, 511; auch BVerfG NJW 2008, 822).

 

Rdn 4599

b) Für alle anderen Personen, die mit der Polizei – mehr oder weniger offen – zusammenarbeiten, gilt (vgl. zur Abgrenzung auch Schneider NStZ 2004, 359; Conen StraFo 2013, 140 ff.):

Sie sind sog. Informanten, wenn sie im Einzelfall bereit sind, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben (Nr. 2.1. Anl. D I zur RiStBV).
V-Männer/V-Personen gehören keiner Strafverfolgungsbehörde an, sind aber bereit, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen. Ihre Identität wird grds. geheim gehalten (Nr. 2.2. Anl. D I zur RiStBV; zur V-Person und den damit zusammenhängenden Problemen Wesemann StV 1997, 603; Eschelbach StV 2000, 390; M. Lorenz StraFo 2016, 316; eingehend Conen StraFo 2013, 140 ff.; zur weiteren Zulässigkeit des Einsatzes von V-Personen BGHSt 41, 42; a.A. insoweit Bernsmann StV 1998, 229). Die Beschränkungen der §§ 110a, 100b gelten für sie nicht, sie haben aber auch nicht die Befugnisse des § 110c (BVerfG NStZ 2000, 489; BGH, a.a.O.; krit. Conen, a.a.O.; zum Erfordernis einer gesetzlichen Regelung Gercke StV 2017, 615; → V-Mann-Problematik, Teil V Rdn 5172).
Als sog. "undercover-agent" wird schließlich ein Polizeibeamter bezeichnet, der langfristig ohne konkreten Ermittlungsauftrag in die kriminelle Szene eingeschleust wird und sich dort frei und unkontrolliert bewegen kann, u.U. sich sogar strafbar machen darf. Sein Einsatz ist unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 110a Rn 4a f. m.w.N.; zum verdeckten Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung BGHSt 55, 138).
 

☆ Nach der Rspr. des BGH ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände für die Einordnung maßgeblich (Abgrenzung auch noch in BGHSt 41, 64; BGH NJW 1997, 1516; Schneider NStZ 2004, 360; ­, Conen , a.a.O.). Einerseits ist allein auf die Außenaktivitäten des Beamten und auf dessen Kontakte zum Beschuld...

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