(1) 1Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Absatz 2 Satz 2 UStG). 2Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden. 3Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Absatz 2 Satz 4 UStG). 4Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. 5Die Vereinbarung hierüber muss vor der Abrechnung getroffen sein. 6Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden Unternehmer nach § 19 Absatz 1 UStG die Steuer nicht erhoben wird. 7Dies kann dazu führen, dass der Empfänger der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG schuldet. 8Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.

 

(2) 1Die Vereinbarung zur Abrechnung mit Gutschrift ist an keine besondere Form gebunden. 2Sie kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben. 3Sie kann auch mündlich getroffen werden.

 

(3) 1Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (§ 14 Absatz 2 Satz 3 UStG). 2Die Gutschrift ist übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15.9.1994 – BStBl 1995 II S. 275).

 

(4) 1Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. 2Der Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1993 – BStBl II S. 779 – und Abschnitt 192 Absatz 13). 3Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. 4Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge