Rz. 112

Die Bestellung der Mitglieder des board of directors erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafter (§ 301(a) CalCC, § 703 NYBCL). Obwohl dem board of directors auch die Unternehmenskontrolle obliegt, ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass dem board auch Arbeitnehmervertreter angehören müssen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensleitung bzw. -kontrolle kennt das US-amerikanische Gesellschaftsrecht nicht. Freiwillig wählen i.d.R. nur börsennotierte Gesellschaften Arbeitnehmer- oder Gewerkschaftsvertreter in das board.

 

Rz. 113

Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige natürliche Person unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zum director bestellt werden. Juristische Personen oder Personenvereinigungen können dagegen nicht director sein. Die articles of incorporation oder die bylaws können ferner besondere Eignungsvoraussetzungen vorsehen (§ 141(b) DGCL, § 164 CalCC, § 701 NYBCL).

 

Rz. 114

Die Wahl der directors erfolgt nach der gesetzlichen Regelung durch relative Mehrheit (plurality of votes) der anwesenden sowie vertretenen Stimmen (§ 216(3) DGCL, § 300(a) CalCC, § 614(a) NYBCL). Diejenigen directors, die die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt. In den articles of incorporation oder den bylaws kann ein abweichendes Mehrheitserfordernis festgelegt werden. Zudem wird häufig ein besonderes Verhältniswahlverfahren vereinbart (cumulative voting). Kennzeichnend hierfür ist, dass jeder Gesellschafter so viele Stimmen je Gesellschaftsanteil abgeben kann, wie Direktorenposten zu wählen sind. Ein Gesellschafter kann dann sämtliche ihm für die Wahl aller directors zustehenden Stimmen auf die Wahl lediglich eines directors verwenden. Auf diese Weise haben auch Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit, Einfluss auf die Besetzung des board of directors zu nehmen. Die Mindestanzahl an Stimmen, die zur Wahl eines directors erforderlich sind, ändert sich jedes Mal, wenn sich die Anzahl der Gesellschaftsanteile und/oder die Anzahl der zu wählenden directors ändert. In Kalifornien ist cumulative voting für die Wahl der directors gesetzlich vorgesehen (§ 708 CalCC), sofern cumulative voting durch die articles nicht ausgeschlossen ist (sog. opt out). In Delaware und New York ist das cumulative voting dagegen nur zulässig, wenn die articles of incorporation eine entsprechende Regelung vorsehen (§ 214 DGCL, § 618 NYBCL; sog. opt-in).

 

Rz. 115

Ferner wird insbesondere bei Gesellschaften mit verschiedenen Gesellschafterstämmen den Gesellschaftern einer bestimmten Gattung das Recht zur Wahl einer bestimmten Anzahl von directors eingeräumt (§ 141(d) DGCL, § 620 NYBCL). Dieses Wahlrecht nach Anteilsgattungen ist dann unabhängig davon, welche Kapitalquote die entsprechende Gattung am Gesamtkapital repräsentiert.

 

Rz. 116

Gesetzlich beträgt die Amtszeit grundsätzlich ein Jahr (§ 141(b),(d) DGCL, § 301(a) CalCC, § 703(a) NYBCL), wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Zulässig ist es auch, in den articles of incorporation oder den bylaws verschiedene Gruppen von directors mit unterschiedlichen Amtszeitenden zu vereinbaren, so dass nicht alle directors auf einmal gewählt werden, sondern immer nur jeweils die directors einer Gruppe. Hierfür werden die directors in eine bis drei Gruppen (in New York bis zu vier Gruppen) eingeteilt. Die erste Amtszeit der directors der ersten Gruppe beträgt dann ein Jahr, die erste Amtszeit der zweiten Gruppe zwei Jahre und die Amtszeit der dritten Gruppe drei Jahre. Nach einem Jahr werden dann die directors der ersten Gruppe neu gewählt, nach zwei Jahren die der zweiten Gruppe usw. Die Wahlen erfolgen dann jeweils für eine weitere Amtszeit von bis zu drei Jahren bzw. in New York von bis zu vier Jahren (§ 141(d) DGCL, § 704 NYBCL). In Kalifornien besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nur für börsennotierte Gesellschaften (§ 301.5 CalCC). Die Gesellschafter können jedoch entsprechende Regelungen in einem shareholder agreement vereinbaren (§ 300(c) CalCC). Auch nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt ein director bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt (§ 141(b) DGCL, § 301(b) DGCL, § 703(b) NYBCL).

 

Rz. 117

Eine Abberufung einzelner Mitglieder des board of directors kann in Delaware und Kalifornien jederzeit durch die Gesellschafter mit oder ohne besonderen Grund (with or without cause) erfolgen (§ 141(k) DGCL, § 303(a) CalCC). Sofern unterschiedliche Klassen von directors bestehen, kommt vorbehaltlich einer Ermächtigung in den articles of incorporation grundsätzlich nur die Abberufung aus besonderem Grund in Betracht (§ 141(k)(1) DGCL). Ist für die Wahl der directors das Mehrstimmrechtsverfahren (cumulative voting) vorgesehen, ist die Abwahl lediglich einzelner directors mit bzw. ohne besonderen Grund unzulässig, wenn die Stimmen gegen eine Abberufung ausreichen würden, um den entsprechenden director in das board zu wählen (§ 141(k)(2) DGCL, § 303(a)(1) CalCC, § 706(c)(1) NYBCL). Dies gilt entsprechend für die Abberufung einzelner directors eines nach Klassenwahl gewählten bo...

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