Leitsatz

Unvollständige Abrechnung begründet keine Ansprüche auf Wohngeldzahlung

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 4, 28 Abs. 5 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Die schlichte Nennung von – angeblichen – Gesamtkosten ("Kosten/Jahr") in einer als "Nebenkostenabrechnung" bezeichneten Wohngeld-Einzelabrechnung verleiht dieser nicht die Qualität einer Gesamtabrechnung.
  2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließt die Gemeinschaft mehrheitlich auf dieser Grundlage die "Jahresabrechnung", so hat dieser Eigentümerbeschluss eine Jahresabrechnung im Rechtssinne nach § 28 Abs. 5 WEG nicht zum Gegenstand und kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Bestandskraft erlangen. Damit kommt eine solche Abrechnung auch nicht als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld in Betracht. Voraussetzung für die Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer aus einer Jahresabrechnung ist ein Eigentümerbeschluss über die Gesamt- und die Einzelabrechnungen. Einzelabrechnungen sind hier aus der Gesamtabrechnung abzuleiten, können also auch nicht isoliert – also ohne gleichzeitige oder vorangegangene Genehmigung der Gesamtabrechnung – genehmigt werden (vgl. bereits BayObLG v. 23.5.1990, BReg 2 Z 44/90, NJW-RR 1990, 1107). Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen stehen damit in einem untrennbaren Zusammenhang. Beschlossene Einzelabrechnungen über "Nebenkosten" begründen also keine Zahlungspflichten; ein Beschluss hierüber mit einem solchen Inhalt erlangt keine Bestandskraft (vgl. auch OLG Düsseldorf v. 22.12.2000, 3 Wx 378/00, ZWE 2001, 114). Andernfalls würde das nach § 28 Abs. 5 WEG vorgesehene Verfahren der Beschlussfassung über die vorzulegende Jahresabrechnung unterlaufen werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007, I-3 Wx 84/07

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