Leitsatz (amtlich)

1. Die schlichte Nennung von - angeblichen - Gesamtkosten ("Kosten/Jahr") in einer als "Nebenkostenabrechnung" bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung verleiht dieser nicht die Qualität einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung.

2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließt die Gemeinschaft mehrheitlich auf dieser Grundlage die "Jahresabrechnung", so hat dieser Eigentümerbeschluss eine Jahresabrechnung im Rechtssinne nicht zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Bestandskraft erlangen und kommt als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 16.03.2007; Aktenzeichen 10 T 32/06)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 91a II 127/05 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise geändert.

Der Beteiligte zu 2 wird - unter Ablehnung des weiter gehenden Gesuchs - verpflichtet, an den Beteiligten zu 1 727,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 31.5.2005 zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beteiligte zu 1 zu 88 %, der Beteiligten zu 2 zu 12 %.

Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.276,53 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft A. 7 und 7a hat den Beteiligten zu 2 auf Zahlung von insgesamt 6.276,53 EUR in Anspruch genommen und seine Forderung wie folgt aufgemacht:

(1) Sonderumlage anteilig 727,80 EUR

(beschlossen zu TOP 1 auf der Eigentümerversammlung vom 10.7.2002)

(2) rückständiges Wohngeld für 2000/2001 790,84 EUR

(3) rückständiges Wohngeld für 2001/2002 987,35 EUR

(beschlossen jeweils zu TOP 1 auf der Eigentümerversammlung vom 10.7.2002)

(4) rückständiges Wohngeld für 2002/2003 1.561,52 EUR

(5) rückständiges Wohngeld für 2003/2004 1.019,90 EUR

(1.330 EUR abzgl. anderweitig bereits titulierter 310,10 EUR)

(6) rückständiges Wohngeld aus 2004 1.189,12 EUR

(beschlossen jeweils zu TOP 1 auf der Eigentümerversammlung vom 2.3.2005) 6.276,53 EUR.

Die Eigentümerbeschlüsse blieben unangefochten.

Auf der Versammlung vom 2.6.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 4, den Verwalter zu ermächtigen, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen geltend zu machen.

Das AG hat am 8.2.2006 den Beteiligten zu 2 verpflichtet, an den Beteiligten zu 1 6.276,53 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 31.5.2005 zu zahlen.

Unter TOP 2 beschloss die Eigentümerversammlung am 6.12.2006:

"Der Verwalter ist berechtigt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Dritte und ggü. einzelnen Wohnungseigentümern im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Dies gilt auch bezüglich der Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Wohnungseigentümer Herr B., die Gegenstand des Verfahrens C. gegen B., AG Wuppertal, Az. 91a II 127/05 WEG, jetzt LG Wuppertal, Az. 10 T 32/06 sind."

Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 beanstandet, weil dem Verwalter die Möglichkeit gegeben werde, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auch ggü. Dritten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sein Gesuch um Ungültigerklärung der Beschlussfassung hat das AG (91a II 5/07 WEG Wuppertal) am 23.5.2007 zurückgewiesen.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 8.2.2006 hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er dessen Änderung und die Zurückweisung des Zahlungsantrags des Beteiligten zu 1 begehrt hat.

Der Beteiligte zu 2 hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Beteiligte zu 1 sei nicht befugt, die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren durchzusetzen; die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen über die von ihm zu zahlenden rückständigen Wohngelder seien nichtig, weil ihnen Jahresabrechnungen nicht zugrunde lägen; die Nichtigkeit folge auch daraus, dass die Abrechnungen nicht der Teilungserklärung entsprächen; sie enthielten die dort vorgesehene Aufteilung in zwei kleine Eigentümergemeinschaften nicht.

Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 16.3.2007 das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 sein ursprüngliches auf Ablehnung des Zahlungsantrags gerichtetes Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist in der Sache überwiegend begründet, da die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 FGG).

1. Das LG hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 sei aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 6.12.2006 zu TOP 2 berechtigt, die Sonderumlage und die rückständigen Wohngelder i.H.v. insgesamt 6.276,53 EUR als Verfahrensstandschafter für die Wohnungseigentümergemeinschaft A. 7, 7a im eigenen Namen gerichtlich g...

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