Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Unterhaltspflicht der Großeltern ggü. einem minderjährigen Kind. Weiter ging es um die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten zur Leistungsfähigkeit der anderen Unterhaltspflichtigen sowie um die Rechtsverfolgung vor Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.

 

Sachverhalt

Der am 7.2.2006 geborene Antragsteller nahm seine Großeltern väterlicherseits auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege der Stufenklage ab 1.1.2009 in Anspruch. Der Vater des Antragstellers zahlte seit diesem Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr.

Der von dem Antragsteller angegebene Kindesvater hatte sich durch eine beim Jugendamt erstellte Urkunde verpflichtet, an ihn ab dem 7.2.2006 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 130,00 EUR zu zahlen. Seinen Beruf hatte der Vater in der Urkunde mit "Pilot, z.Z. arbeitssuchend" angegeben.

Der Antragsteller hatte die Antragsgegner vorprozessual mit Schreiben vom 24.11.2008 aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und einen Mindestunterhalt i.H.v. 72,00 EUR zu zahlen.

Erstinstanzlich wurde der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass zur Vaterschaft des Sohnes der Antragsgegner nicht ausreichend vorgetragen worden sei. Im Übrigen fehle jeglicher Vortrag zu den Voraussetzungen einer Sekundärhaftung der Antragsgegner. Ein Anspruch des Kindes gegen die Großeltern auf Ersatzhaftung bestehe nur dann, wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig seien bzw. sich der Leistung entzögen oder ein Titel nicht vollstreckbar sei.

Gegen den Beschluss des AG hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch das OLG sah für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Dem Antragsteller stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegner gemäß § 1605 BGB nicht zu. Er habe nicht ausreichend dargetan, dass ihm ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen die Antragsgegner zustehen könnte. Die Antragsgegner als Großeltern hafteten gemäß § 1606 Abs. 2 BGB nachrangig nach den Eltern des Kindes. Es müsse somit feststehen, dass diese nicht leistungsfähig seien. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig sei oder sich der Unterhaltspflicht entziehe, erhöhe sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB der Haftungsanteil des anderen Elternteils. Wenn der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sei, müsse daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit annehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich sei. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern stehe es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen wolle. Voraussetzung sei vielmehr, dass die alleinige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Interesse erforderlich sei, weil eine Möglichkeit zu einer anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Versorgung nicht bestehe.

Die Kindesmutter habe zwar zur Überzeugung des OLG dargetan, dass von ihr derzeit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne, da sie studiere und lediglich Bafög erhalte. Ihr stehe als nicht erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter ein Selbstbehalt i.H.v. 770,00 EUR, so dass sie als leistungsunfähig zu behandeln sei.

Der Vortrag des Antragstellers zur angeblichen Leistungsunfähigkeit seines Vaters sei nicht ausreichend. Es fehle schlüssiger Vortrag zur Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Vaters und somit auch an den Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegner mit der Folge, dass von ihnen Auskunft nicht verlangt werden könne.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 29.10.2009, 1 WF 258/09

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