Rz. 82

Die Gründung der Gesellschaft ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Ctv. innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim Registergericht anzumelden. Bei Fristversäumnis kann ein Bußgeld verhängt, jedoch nicht die Eintragung verweigert werden.

 

Rz. 83

Positive wie negative Publizität des Handelsregisters sind in § 22 Ctv. geregelt.

 

Rz. 84

Die Berufung auf eintragungspflichtige Daten und Dokumente ist der Gesellschaft gegenüber Dritten gem. § 22 Abs. 3 Ctv. erst ab Veröffentlichung der Daten im Firmenamtsblatt möglich. Ihr bleibt jedoch die Möglichkeit erhalten, eine frühere Kenntniserlangung des Dritten nachzuweisen. Der Dritte hat hingegen bis 16 Tage nach der Veröffentlichung die Möglichkeit, seine Nichtkenntnis nachzuweisen. Damit erlangen eintragungspflichtige Tatsachen grundsätzlich erst mit Bekanntmachung Rechtswirkung gegenüber Dritten (negative Publizität).

 

Rz. 85

Weiterhin wird gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Ctv. der gute Glaube desjenigen geschützt, der im Vertrauen auf die im Handelsregister aufgeführten bzw. im Firmenamtsblatt veröffentlichten Daten entgeltlich Rechte erwirbt. Die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der angemeldeten und eingetragenen Daten ist der Gesellschaft grundsätzlich – mit Ausnahme gegenüber einer bösgläubigen Person – verwehrt (positive Publizität).

 

Rz. 86

Bei einer Abweichung der bekannt gemachten von den eingetragenen Daten können sich Dritte gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 Ctv. stets auf die Bekanntmachung berufen, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass der Dritte die im Handelsregister eingetragenen richtigen Daten gekannt hat. Außerdem ist dem Dritten eine Berufung auf bekanntmachungspflichtige, jedoch von der Gesellschaft nicht veröffentlichte Dokumente möglich.

 

Rz. 87

In Ungarn wird ein Transparenzregister zur Vorbeugung der Geldwäsche eingeführt, welches von der Ungarischen Nationalbank verwaltet wird. Dieses Transparenzregister wird voraussichtlich ab 1. Juni 2021 erreichbar sein. Bestimmte Dienstleister (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) sind dann verpflichtet, die Eigentümerstruktur ihrer Mandanten an dieses Register zu übermitteln.[7]

[7] Laut dem am Stand der Bearbeitung vom 17. Mai 2021 bei dem ungarischen Parlament eingereichten und noch nicht angenommenen Gesetzentwurf wird das Transparenzregister doch nicht von der Ungarischen Nationalbank, sondern von der Steuerbehörde verwaltet. Die im Register enthaltenen Daten bzw. deren Änderungen werden dem Register von den die Bankkonten der unter der Wirkung des Transparenzregisters fallenden Organisationen führenden Banken monatlich übermittelt. Andere Dienstleister (wie z.B. Anwälte, Steuerberater usw.) werden aber verpflichtet sein, das Register über sämtliche Abweichungen zwischen den im Register enthaltenen Daten und den von ihnen eingeholten Daten zu benachrichtigen. Dieses Transparenzregister wird für die Behörden ab 1. Februar 2022 und für dritte Personen 1. Juli 2022 erreichbar sein.

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