Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum kann weder im Beschlussweg noch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden. Hierfür ist vielmehr eine Einigung der Wohnungseigentümer nach § 925 Abs. 1 BGB in Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch.[1] erforderlich.

 
Achtung

Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung

Ein Eigentümerbeschluss jedenfalls, durch den eine Ermächtigung oder Vollmacht zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum erteilt wird, wäre wegen der Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nichtig.

Eine Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum ist deshalb nicht gegeben, weil sich derartige Maßnahmen nicht mehr im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums halten. Zum einen ist bei der entsprechenden Umwandlung nicht nur Gemeinschaftseigentum betroffen, sondern auch Sondereigentum, sodass sich bereits hieraus keine Verwaltungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft ergibt, zum anderen wird die sachenrechtliche Zuordnung der Flächen des Sonder- wie des gemeinschaftlichen Eigentums geändert.

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