Der Vermieter eines Supermarkts verlangt von der Mieterin die Nachzahlung von Betriebskosten.

Der Mietvertrag sieht zu den Betriebskosten vor:

"Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. (…)"

Diese Klausel hatten die Vertragsparteien individualvertraglich vereinbart.

In den Betriebskostenabrechnungen für 2012 und 2013 legte der Vermieter jeweils 5.100 EUR Grundsteuer auf die Mieterin um. Die Mieterin meint, die Umlage der Grundsteuer sei nicht wirksam vereinbart. Das OLG folgte dem und meinte, die Klausel sei nicht hinreichend bestimmt.

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