9.2.1 Persönliche Verhältnisse des Kindes

Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind.

Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet. Dazu gehören Auskünfte über die schulische Entwicklung (unter Beifügung von Zeugniskopien), ggf. Angaben über die berufliche Situation und allgemeine Angaben sowohl über die persönliche Situation als auch über die persönlichen Interessen des Kindes.[1]

Zudem besteht ein Anspruch auf die Übersendung zweier neuerer Lichtbilder im Falle fehlenden persönlichen Kontakts.[2]

Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf den Gesundheitszustand des Kindes. Die Übersendung von Belegen, Arztberichten etc. wird jedoch nicht geschuldet.

Im Einzelnen hängen Inhalt und Umfang von den Gegebenheiten ab, also vom Alter des Kindes, vom Umfang des eigenen Kontakts, aber auch davon, inwieweit der Minderjährige bereits selbst darüber entscheiden kann und darf, welche Informationen über ihn gegeben werden.

Anspruch auf Überlassung einer Telefonnummer besteht nicht.[3]

[2] OLG Bamberg, FuR 2022, 536 mit Anm. Viefhues.
[3] OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 46.

9.2.2 Vermögensverhältnisse des Kindes

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1605 BGB. Dass sich aus der Auskunft unterhaltsrelevante Informationen ergeben könnten, steht dem nicht entgegen.

9.2.3 Häufigkeit der Auskunft

Die Auskunft wird im regelmäßigen Abständen, etwa sechs Monaten, geschuldet. Bei Kindern im Vorschulalter sollte, abgestellt auf den Einzelfall, ein etwa dreimonatiger Abstand die Regel sein.[1] Ist die Beziehung zwischen den Eltern besonders konfliktbelastet, kann allerdings der Zeitraum länger sein.

Besteht ein besonderes Auskunftsbedürfnis, etwa bei akuter Erkrankung, kann sofortige Auskunft verlangt werden.

[1] OLG Hamm, FamRZ 2010, 909; Götz/Grüneberg § 1686 Rn. 8.

9.2.4 Grenzen des Auskunftsanspruchs

Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn der betroffene Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des gemeinsamen Kindes zu informieren, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG dar.

Eine solche Maßnahme ist, so das OLG Hamm[1], nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind.

Das OLG hat weiter erklärt:

"Ankündigungen, Fotografien der Kinder dafür zu nutzen, ihre Wohnanschrift ausfindig zu machen, bieten nur bei Hinzutreten weiterer Umstände eine akute Gefahr des Missbrauchs mit der Folge, im Rahmen der Auskunft aktuelle Fotos nicht übersenden zu müssen. Als milderes Mittel ist zu untersagen, Fotos der Kinder dritten Personen außerhalb des engsten Familienkreises zugänglich zu machen."

Zur Entscheidung des Gerichts:

Der Kindesmutter war in gesondertem vorangegangenem Verfahren die alleinige elterliche Sorge für die zum Zeitpunkt der Entscheidung 8, 10 und 13 Jahre alten Kinder übertragen worden. Das Umgangsrecht des Kindesvaters war wegen Gewalttätigkeit befristet ausgeschlossen worden. Die Kindesmutter und die Kinder leben seit der Trennung unter dem Kindesvater nicht bekannter Anschrift.

Die Parteien streiten hier um den Umfang des Auskunftsanspruchs des Kindesvaters nach § 1686 BGB, namentlich um die erstinstanzlich ergangene Verpflichtung der Kindesmutter, jeweils halbjährlich auch aktuelle Fotos zu übersenden.

Im Ergebnis sind im Rahmen der Auskunft u. a. auch Fotos zu übersenden, allerdings mit der Auflage, diese nicht außerhalb des engsten Familienkreises bekannt zu machen.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die nachhaltige Ablehnung des Kindesvaters durch die Kinder auch nach Ablauf der Frist zum Ausschluss des Umgangs dazu führt, dass keine realistische Chance des Antragstellers zur Kontaktaufnahme mit den gemeinsamen Kindern besteht. Die Ablehnung sei beachtlich, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der von den Kindern geäußerte Wille nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse der Kinder aufzeige und auch nicht zu erwarten sei, dass der Widerstand der Kinder durch geeignete erzieherische Maßnahmen in absehbarer Zeit überwunden werden könne.

Besteht danach ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nach § 1686 BGB, sind, so das OLG Hamm, zweimal jährlich Berichte über den Gesundheitszustand der Kinder und über die schulischen Leistungen durch Vorlage von Schulzeugnissen sowie aktuelle Fotos zu übersenden.

Der Kindesvater hat unstreitig gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung zum Sorgerechtsverfahren geäußert, er werde die Fotos an Medien versenden, wenn er die Kinder nicht sehen könne und hat dies im Scheidungsverfahren wiederholt. Er hat sich weiter im laufenden Umgangsverfahren an einen türkischen TV-Sender gewandt, um üb...

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