Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind.

Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet. Dazu gehören Auskünfte über die schulische Entwicklung (unter Beifügung von Zeugniskopien), ggf. Angaben über die berufliche Situation und allgemeine Angaben sowohl über die persönliche Situation als auch über die persönlichen Interessen des Kindes.[1]

Zudem besteht ein Anspruch auf die Übersendung zweier neuerer Lichtbilder im Falle fehlenden persönlichen Kontakts.[2]

Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf den Gesundheitszustand des Kindes. Die Übersendung von Belegen, Arztberichten etc. wird jedoch nicht geschuldet.

Im Einzelnen hängen Inhalt und Umfang von den Gegebenheiten ab, also vom Alter des Kindes, vom Umfang des eigenen Kontakts, aber auch davon, inwieweit der Minderjährige bereits selbst darüber entscheiden kann und darf, welche Informationen über ihn gegeben werden.

Anspruch auf Überlassung einer Telefonnummer besteht nicht.[3]

[2] OLG Bamberg, FuR 2022, 536 mit Anm. Viefhues.
[3] OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 46.

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